[Der Staatsbezug ist darauf zurückzuführen, dass lange Zeit nur der Staat als territorial
gebundene, allein zu allgemeinverbindlicher Entscheidung und zu zwangsweisem
Vollzug legitimierte Einrichtung durch seine Souveränität,] d.h. sein ausschließliches Recht, über ein definiertes Gebiet einem Geltungs- und Anwendungsbefehl konstitutiv zur Wirkung zu verhelfen, die Effektivität der Verfassung garantieren konnte.
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Dieser bezeichnet das ausschließliche Recht, über ein definiertes Gebiet (..) durch einen Geltungs- und Anwendungsbefehl konstitutiv zur Wirkung zu verhelfen. ...
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- Kategorie
- Verdächtig
- Im Literaturverzeichnis referenziert
- nein
- Übernommen aus
- Matthias Pechstein, Christian Koenig, Die Europäische Union, Tübingen, 2000 In: Die Europäische Union, Tübingen, 2000, p. 286 Link:
- Link
- http://books.google.com/books?id=uC6xLylc-60C&pg=PA286&dq=ausschlie%C3%9Fliches+Recht,+%C3%BCber+ein+definiertes+Gebiet+einem+Geltungs-+und+Anwendungsbefehl&hl=de&ei=BT5gTZOYPIzf4gacs9T7CQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=2&ved=0CCwQ6AEwAQ#v=onepage&q&f=false
- Anmerkung
- Der Satz, der dieses und ein weiteres nicht gekennzeichnetes fremdes Element enthält (siehe 149 a) ist mit einer in die Irre führenden Fussnote versehen. Was hier abgeschrieben wurde verdient nicht "nach" genannt zu werden (was ohnehin die Originalität des eigenen Gedankens bestreitet), es ist schlicht wortgleich übernommen. Halte das für Grenzwertig wegen eines einzigen Satzes (wenngleich fragwürdig)
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