Dissertation
rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Amendments, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der „due process clause" werden alle jene Teile der „Bill of Rights" verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des Supreme Courts eine grundlegende Bedeutung
für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty" zukommt.'
b) Inhalt und Reichweite der „Establishment Clause" nach der Rechtsprechung des Supreme Court
aa) Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften
Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment- Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz" („separation") hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung" ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat" darstellt.
Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation") zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists"
bzw. „nonpreferentialists"). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des
Original
rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Zusatzartikels, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der due process clause werden alle jene Teile der Bill of Rights verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty“ zukommt.11
Gegen die Einbeziehung der Einzelstaaten in die establishment clause ist eingewandt worden, diese stelle kein Freiheitsrecht dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verbot des establishment unzweifelhaft mit dem Freiheitsrecht der Religionsfreiheit zusammenhängt, das sich gegen jede Einwirkung des Staates auf religiöse Freiheiten richtet. Daneben war das Verbot auch von einer eher säkular geprägten Auffassung beeinflusst,
der das Individuum und auch den Staat vor religiösen Einflüssen schützen wollte; letztlich sieht diese Auffassung sowohl den Staat durch eine Beeinflussung seitens der Kirche als auch diese durch eine Einflussnahme des Staates gleichermaßen als gefährdet an.12
3. Inhalt und Reichweite der Establishment Clause nach der Rechtsprechung
des Supreme Court
3.1. Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und
Religionsgemeinschaften
Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet,
dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment-
Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz“ („separation“) hervorzuheben. Dieser
verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig
davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen
bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung“ ist Religion eine auf
den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten
nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese
Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel
„eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat“ darstellt.
Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit
(„accomodation“) zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und
insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft
gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists“ bzw. „nonpreferentialists“).
Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts Unterstützung
von Verfassungshistorikern erhalten,
Tammler, Die Frage nach einem Gottesbezug in der USVerfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, Berlin 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Reg.-Nr.: WF III - 100/04, S. 6f