Dissertation
— Die Verfassung des Königreichs Dänemark' enthält in Kapitel VII, das die
„Verfassung der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67) den folgenden
Wortlaut:
„Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott
auf diese Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts
gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche
Ordnung verstößt."
§ 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer
anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten.
Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der
Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt
werden. Ferner: niemand kann u. a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen
oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der
allgemeinen Bürgerpflichten entziehen."
— Der Verfassung Estlands' ist, wie allen Verfassungen der Länder des Baltikums,
ein Gottesbezug unbekannt.
— Finnlands Grundgesetz" weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel
(§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung
der evangelisch-lutheriSchen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind.
— Die Verfassung der Republik Frankreich » kennt als „klassisches" Beispiel eines
laizistischen Staates keinerlei Gottesbezug.
— Die Verfassung der Republik Griechenland' wird mit folgenden Worten eingeleitet:
„Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit [...l"
Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und
Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1:
,Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi.
Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe
Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und
jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden
und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den
Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal
Original
2.2. Dänemark
Die Verfassung des Königreichs Dänemark3 enthält in Kapitel VII, das die "Verfassung
der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67 den folgenden Wortlaut: "Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um
Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch
nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die
öffentliche Ordnung verstößt."
§ 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als
der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten.
Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche
abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner:
niemand kann u.a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen
Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten
entziehen.4
2.3. Finnland
Finnlands Grundgesetz5 weist keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des
Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelischlutherischen
Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind.
2.4. Frankreich
Die Verfassung der Republik Frankreich6 kennt als "klassisches" Beispiel eines laizistischen
Staates (strikte Trennung von Staat und Religion) keinerlei Gottesbezug.
2.5. Griechenland
Die Verfassung der Republik Griechenland7 wird mit folgenden Worten eingeleitet:
"Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit..."
Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher
regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1:
"Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche
Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die
orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel
und jeder anderen Kirche Christ des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich
verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen
und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen.
Sie ist autokephal
Tammler, Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU - Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer, Berlin 2003, S 4f