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— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt', — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC. Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. 3. Der Entwurf des Europäischen Konvents Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der Europäischen Union gewidmet.' Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte, wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage des Präsidiums geführt. Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet. 19 Im Einklang mit diesem Entwurf brachte J. Wurmding, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag in den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottesbzw. Religionsbezug aufzunehmen': Zum einen sollte der Hinweis auf das geistigreligiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-
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- das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt, — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC. Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. 16 IV. Der Entwurf des Europäischen Konvents 1V Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der EU gewidmet. Da^ Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte1 8 , Wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage.des Präsidiums geführt. Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet 1 9 . Im Einklang mit diesem Entwurf brachte Joachim Würmeling, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag iii den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottes- bzw. Religionsbezug aufzunehmen2 0: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an späterer
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