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— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt', — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC. Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden.

3. Der Entwurf des Europäischen Konvents Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der Europäischen Union gewidmet.' Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte, wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage des Präsidiums geführt. Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet. 19 Im Einklang mit diesem Entwurf brachte J. Wurmding, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag in den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottesbzw. Religionsbezug aufzunehmen': Zum einen sollte der Hinweis auf das geistigreligiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-


Fn. 16: Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art.41 Abs. 1 der Charta hin. Im Einzelnen hierzu S. Hölscheidt I E. Mund, Religionen und Kirchen im europäischen Verfassungsverbund, in: Europarecht, 2003, 5, 1083 ff.

- das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt, — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC.

Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. 16

IV. Der Entwurf des Europäischen Konvents 1V Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der EU gewidmet. Da^ Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte1 8 , Wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage.des Präsidiums geführt.

Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet 1 9 . Im Einklang mit diesem Entwurf brachte Joachim Würmeling, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag iii den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottes- bzw. Religionsbezug aufzunehmen2 0: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an späterer


Fn. 6: Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art. 41 Abs. 1 der Charta hin..Im einzelnen hierzu Sven Hölscheidt/Eva Mund, Fn.8.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif, Vergleichende Darstellung des Gottes- und Religionsbezugs in den bisherigen und alternativen Textvorschlägen für einen europäischen Verfassungsvertrag, Berlin 2004, WD Nr, WF XXII - 044/04, S.3
Link
http://www.focus.de/politik/deutschland/plagiatsaffaere-woher-guttenbergs-doktorarbeit-wirklich-stammt_did_33322.html
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