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331-332

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung die Hemmung und Mäßigung der Macht953, aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ für die Konstituierung Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten954. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung955 handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat.956 Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt.

In konkreteren Verfassungsgedanken findet das Prinzip der Gewaltenteilung je weils seine Ausprägung957 Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf 958 Das Bundesstaatsprinzip das den Rechtsstaat den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung.

Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann der vielmehr – wie jeder Gewalt – ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann 959 Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen bedeutet Gewaltenteilung Hemmung undMäßigung der Macht das vom Staat beanspruchteGewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korrelat 960 Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe innerhalb eines rechtlich hinreichend gebunde nen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen dass die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung, die Hemmung und Mäßigung der Macht23, aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ, für die Konstituierung, Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten24. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung25 handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat26: Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene, unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt.

Das Prinzip der Gewaltenteilung findet in konkreteren Verfassungsgedanken jeweils seine Ausprägung: Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf27. Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung28.

Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann, der vielmehr - wie jeder Gewalt - ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal, seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann29. Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen, bedeutet Gewaltenteilung Hemmung und Mäßigung der Macht; das vom Staat beanspruchte Gewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korelat30. Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe, innerhalb eines rechtlich hinreichend gebundenen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen, daß die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip31.

Übernommen aus
Prof. Dr. Paul Kirchhof,
Die Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen
In: Vortrag im Rahmen des Forum Constitutionis Europae (FCE 2/98)
Link: http://www.google.de/url?sa=t&source=web&cd=1&ved=0CBkQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.whi-berlin.de%2Fdocuments%2Fkirchhof.pdf&rct=j&q=blo%C3%9Fen%20Abwehr%20der%20Staatsallmacht&ei=tGxdTeOsJoHxsgaOodDTCg&usg=AFQjCNFnFbgSOpwZyE_V7Ee9TjYmVQXepA&cad=rjt

Guttenberg hat die Passage wörtlich übernommen, immerhin einen Schreibfehler im Original korrigiert.

siehe Fragment 331 07-23, Fragment 332 01-14


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