Dissertation G.:
S.328/329
......... " Föderation von Staaten". Zudem liegt dieBefugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht mehr ausschließlich in den Händen der Glieder; auch haben die Mitgliedstaaten imEntscheidungsprozess der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle. Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig, dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seine Form als " Föderation von Bürgern und Staaten" erhalten. Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es, so die überwiegende Auffassung gegenwärtig zu verhindern.[ Fn 950]
[Fn 950]: Siehe nur die Beiträge von: I.Pernice/ P.M Huber IG. Lübbe-Wolff IC. Grabenwarter. Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in 60 VVDStRL 2001, S.148/194/246/290 m.W.N.
Kommentar zu dieser Fußnote [Fn 950] : diese Fußnote [Fn 950] kennzeichnet den Text nicht als Zitat sondern verweist lediglich auf Beiträge. Ein wörtliches Abschreiben dürfte damit wohl kaum sanktioniert sein.
ZEuS, 5. Jahrgang, Heft 4 / 2002, Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten Martin Nettesheim :
.........("Föderation von Staaten").69 .......Weiterhin liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art. 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht mehr ausschließlich in den Händen der Glieder; auch haben die Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozeß der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle. Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig, dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seine Form als "Föderation von Bürgern und Staaten" erhalten. Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es, so die ganz überwiegende Auffassung, gegenwärtig zu verhindern.
siehe Fragment 329 01-08