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a) Konzeptionen der Repräsentation – die Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten

Einer der umstrittensten Punkte sowohl bei den Beratungen über die amerikanische Verfassung wie auch während und nach „Nizza“ war die Frage nach der Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten in den jeweiligen Organen auf Unionsebene. Wie bereits dargestellt wird die amerikanische Lösung noch heute nicht ohne Pathos der „Great Compromise“ [Fußnote 923: Der Frage, inwieweit Kompromissfähigkeit die amerikanische Verfassungswirklichkeit beeinflusst, wird unter B.I.9 nachgegangen] genannt und bedeutet eine „aurea mediocritas“ zwischen gleicher Repräsentation kleiner und großer Staaten – wie im „New Jersey Plan“ gefordert – und der rein proportionalen Repräsentation der Staaten abhängig von der Bevölkerung, wie es der „Virginia-Plan“ vorsah. Durch die gleich starke Vertretung aller Staaten im Senat und die Wahl der Senatoren durch die Legislativen der Einzelstaaten [Fußnote 924: Die Wahl der Senatoren durch die einzelstaatlichen Parlamente wurde erst im Jahre 1913 mit dem 17. Verfassungsamendment durch allgemeine direkte Wahlen abgelöst.] konnte die Zustimmung der bevölkerungsärmeren Einzelstaaten zur neuen Verfassung gesichert werden.

2. Repräsentation - die Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten

Es fällt auf, daß einer der umstrittensten Punkte sowohl bei den Beratungen über die amerikanische Verfassung wie auch kürzlich in Nizza die Frage nach der Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten in den jeweiligen Organen auf Unionsebene war. Die amerikanische Lösung wird noch heute der "Great Compromise" genannt und stellt einen Mittelweg zwischen gleicher Repräsentation kleiner und großer Staaten - wie im "New Jersey Plan" gefordert - und der rein proportionalen Repräsentation der Staaten abhängig von der Bevölkerung - wie es der „Virginia Plan“ vorsah - dar. Durch die gleich starke Vertretung aller Staaten im Senat und die Wahl der Senatoren durch die Legislativen der Einzelstaaten [Fußnote 1: Die Wahl der Senatoren durch die einzelstaatlichen Parlamente wurde erst im Jahre 1913 mit dem 17. Verfassungsamendment durch allgemeine direkte Wahlen abgelöst.] konnte die Zustimmung der bevölkerungsärmeren Einzelstaaten zur neuen Verfassung gesichert werden.

Übernommen aus
Günter Burghardt,
Die Europäische Verfassungsentwicklung aus dem Blickwinkel der USA
In:
Link: http://www.whi-berlin.de/documents/burghardt.pdf

Schon früh als Quelle anderer Seiten identifizierter Text.


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