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Dissertation

Darin geht schlussendlich auch ein Wesensmerkmal der Gewaltenteilung auf873. [Fn. 873: Auf der Grundlage der Unterscheidung von „pouvoir constituant" und „pouvoirs constitues"] In ihr realisiert sich, auf der Grundlage der Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués, ein Gedanke der Gewaltenteilung. Die Begründung dafür wurde bereits in den Gründungsstaaten der USA und bei der Entstehung der Unionsverfassung von 1787 gegeben. Der „Vorabend" der Bundesverfassung in den
Vereinigten Staaten bot dabei bereits eine beachtliche Begründungsarbeit: im Jahre
1783 weist der Jurist. J. Iredell aus North-Carolina auf eine Republik hin, „where
the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even
to die Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors." 874
A. Hamilton rechtfertigt im bereits benannten Federalist-Artikel Nr. 78 die Und
weite Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit mit einem demokratischen Ansatz:
„Wenn man leugne, dass Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig
seien, behaupte man, dass die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber,
das die Verfassung beschlossen hat, stünden."


[Zuvor heißt es:] Eine wesentliche Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit ist demzufolge zunächst
die des unabhängigen Moderators, aber insbesondere Bewahrers des Ranges und
der Funktionen der Verfassung mit dem Auftrag den in ihr verbrieften Rechten und
Verfahren Geltung zu verschaffen872. [Fn. 872: Dazu auch E. W Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit. Strukturfragen, Organisation, Legitimation, in: NJW 1999, 5. 9 ff., 11 f.]


Original

In ihr realisiert sich, auf der Grundlage der Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués, ein Gedanke der Gewaltenteilung. Die Begründung dafür wurde bereits in den Gründungsstaaten der USA und bei der Entstehung der Unionsverfassung von 1787 gegeben. 1783 spricht der Jurist James Iredell aus North Carolina von einer Republik, “where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to the Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors” . Und Alexander Hamilton rechtfertigt im “Federalist” die Kompetenz der Gerichte, Gesetze an der Verfassung zu messen und bei einem unversöhnlichen Gegensatz die Verfassung vorzuziehen, mit einem demokratischen Argument: Wenn man leugne, daß Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, daß die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden.


Böckenförde: Verfassungsgerichtsbarkeit: Strukturfragen, Organisation, Legitimation, NJW 1999, 9 (11)


Beachtenswert

Aus der indirekten Widergabe der Argumentation Hamiltons bei Böckeförde wird bei zu Guttenberg ein - nicht belegtes - wörtliches Zitat. Tatsächlich gibt es dieses Zitat so wohl nicht. Vgl. Federalist No. 78: "To deny this, would be to affirm, that the deputy is greater than his principal; that the servant is above his master; that the representatives of the people are superior to the people themselves; that men acting by virtue of powers, may do not only what their powers do not authorize, but what they forbid."

Übernommen in