Dissertation Guttenberg, S. 299 unten:
Aber auch ein anderer Ausgangspunkt, ein gedankliches „decrescendo", lässt
sich für die Legitimation verfassungsgerichtlicher Tätigkeit finden. Sucht man
nämlich nach der Rechtfertigung für den Verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat,
so ist sie zunächst darin zu erblicken, dass die Verfassung als oberste
Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die
Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation
und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden
Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten
Institution und nicht eines genuin politischen Organs.866 Ist keine Verfassungsgerichtsbarkeit
vorhanden, so entscheidet zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er
sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt,
das Verfassungsschranken überwacht. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde
allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen
Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind.
Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern,867
aber auch wie bereits mehrfach angedeutet Wege zur Verfassungsentwicklung868
ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.
866 Siehe auch K. Stern. Der Einfluß der Verfassungsgerichte auf die Gesetzgebung
in Bund und Ländern, in: H.H. Klein/H. Sendler/K. Stern (Hrsg.). Justiz und Politik im
demokratischen Rechtsstaat. Interne Studien der Konrad Adenauer Stiftung Nr. 119/1996.
1996.
867 Vgl. W. Brugger. Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen
aus deutsch-amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993. S. 319 ff.
868 Siehe B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland. 1982, S. 162 ff.
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Die Suche in Google Books ergibt Übereinstimmung mit
Klaus Stern: Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. Westdeutscher Verlag, 1980 (S. 15):
Der Verfassungsstaat basiert auf der Prämisse, daß die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es – ich wage die Vokabel – nur logisch, daß die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs. Ist keine Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden, so entscheidet zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, Verfassungsschranken zu überwachen. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein in ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind.
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Anm.:
Guttenbergs Fußnote 866 verweist auf die Quelle, allerdings vollkommen unzureichend. Es heißt hier lediglich pauschal: "Siehe auch K. Stern (...)" – so, als sei bei Stern nur ein ähnlicher Gedanke niedergelegt. Tatsächlich ist aber der gesamte Absatz mit minimalen Änderungen wortgleich kopiert, ohne als Zitat kenntlich gemacht zu sein.
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Vergleich:
Aber auch ein anderer Ausgangspunkt, ein gedankliches „decrescendo", lässt sich für die Legitimation verfassungsgerichtlicher Tätigkeit finden. Sucht man nämlich nach der Rechtfertigung für den Verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie zunächst darin zu erblicken, dass die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es [Einschub K. Stern von Guttenberg entfern] nur konsequent [bei K. Stern: logisch], dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.866 Ist keine Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden, so entscheidet zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er
sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, das Verfassungsschranken überwacht. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind. Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern,867 aber auch wie bereits mehrfach angedeutet Wege zur Verfassungsentwicklung868
ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.