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Mit dem Argument, auch Verfassungsgerichte seien gesellschaftlich oder öffentlich verantwortlich, wird teilweise in der Politik- und Rechtslehre der Versuch angestellt, eine der Politik äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu formulieren.[849] [...] Dabei sollte im verfassungsgerichtlichen Kontext allerdings eine Differenzierung von individueller Verantwortlichkeit der Richter und institutioneller Verantwortlichkeit des Gerichts vorgenommen werden.[850] [849] Siehe etwa M. Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989. S. 57 ff., 79 ff.; [dazu auch U. Haltern. Verfassungsgerichtsbarkeit. Demokratie und Mißtrauen. 1998. S. 200 f.] [850] Siehe auch B. Friedman, Dialogue and Judicial Review, in: 91 Michigan L. Rev. (1993). S. 577 ff.
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Teilweise unternimmt die Literatur Versuche, eine der politischen Ebene äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu konstruieren. Dies geschieht insbesondere mit dem Argument, Verfassungsgerichte seinen zumindest gesellschaftlich oder öffentlich verantwortlich[114] und führt manche dazu, zwischen der individuellen Verantwortlichkeit der Richter und der instrumentellen Verantwortlichkeit des Gerichts zu unterscheiden.[115] [114] Etwa Mauro Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989, S. 57 ff. (79 ff.). [...] [115] "Seen as an institution, the judiciary appears accountable." Barry Friedman, Dialogue and Judicial Review, 91 Michigan Law Review 557 (1993), auf S. 614. |
Übernommen aus Ulrich Haltern, Haltern 1998, S. 200-201 In: - Link:
Guttenberg verweist auf den Text, aus dem er plagiiert, in Fußnote 849 mit "dazu auch". |
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