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... selbstverständlich, dass im Rahmen "moderner Staatlichkeit" die Bindung der Staatsgewalt an die Prinzipien Gewaltenteilung Grundrechte der Bürger gegen den Staat und demokratische Mitwirkungsrechte durch die Gerichte letztlich durch ein Verfassungsgericht überprüft wird. So eindeutig war diese Fundierung des modernen demokratischen Rechtsstaats aber nicht als der Supreme Court der Vereinigten Staaten 1803 den Rechtsstreit Marbury vs Madison zu entscheiden hatte. In diesem Fall entwarf der US Supreme Court zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19 und 20 Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten(785): Verfassungen sollten schriftlich formuliert sein, um mehr Rechtssicherheit zu verbürgen als Gemeinschaften deren politische Entscheidungsmechanismen auf Tradition und Übung beruhen. Die Verfassung hat Vorrang gegenüber Legislative Exekutive und Judikative. Es ist Aufgabe der Gerichte und letztlich des höchsten Gerichts diese Verfassungsbindung zu überprüfen. Verstößt ein Akt von Exekutive oder auch Legislative gegen die Verfassung kann das höchste Gericht die Verfassungswidrigkeit aussprechen. |
Geschriebene Verfassungen gehören heute fast überall zum Fundament moderner Staatlichkeit. In ihnen sind die wichtigsten Organisations- und Legitimationsprinzipien enthalten, an die sich alle staatliche Gewalt zu halten hat. Dazu gehören Gewaltenteilung, Grundrechte der Bürger gegen den Staat und demokratische Mitwirkungsrechte. Die Bindung der Staatsgewalt an diese Prinzipien wird durch die Gerichte, letztlich durch ein Verfassungsgericht, überprüft. So selbstverständlich war diese Fundierung des modernen demokratischen Rechtsstaats aber nicht, als der Supreme Court der Vereinigten Staaten 1803 den Rechtsstreit Marbury versus Madison zu entscheiden hatte. In diesem Fall entwarf der U.S. Supreme Court zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten: (1) Verfassungen sollten schriftlich formuliert sein, um mehr Rechtssicherheit zu verbürgen als Gemeinschaften, deren politische Entscheidungsmechanismen auf Tradition und Übung beruhen. (2) Die Verfassung hat Vorrang gegenüber Legislative, Exekutive und Judikative. (3) Es ist Aufgabe der Gerichte, und letztlich des höchsten Gerichts, diese Verfassungsbindung zu überprüfen. (4) Verstößt ein Akt von Exekutive oder auch Legislative gegen die Verfassung, kann das höchste Gericht die Verfassungswidrigkeit aussprechen. |
Übernommen aus Prof. Dr. Winfried Brugger, Verfassungen im Vergleich In: Universität Heidelberg, Publikationen, Ruperto Carola, Ausgabe 3/1994 Link: http://www.uni-heidelberg.de/uni/presse/rc7/4.html
Fußnote 785 verweist auf die Quelle mit "vgl. hierzu"; die wörtliche Übernahme ist aber nicht kenntlich gemacht. |
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