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Die erste Stufe bilden nunmehr zwei "ordentliche" Verfahren zur Änderung des Verfassungsvertrages gemäß Art IV-443 VerfV. Dieses Verfahren beinhaltet zwei Varianten, wobei in der ersten Variante "Konvent plus Regierungskonferenz" der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent einberufen muss, sollte der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Anderungen beschließen. Dem Konvent ist es vorbehalten, die Anderungsentwürfe zu prüfen und im Konsensverfahren" eine Empfehlung für die nachfolgende Regierungskonferenz abzugeben.

In der zweiten Variante "Regierungskonferenz ohne Konvent" kann der Europäische Rat jedoch mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, auf die Einberufung eines Konvents zu verzichten, wenn das Konventsverfahren aufgrund "des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist". Für den Fall, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments hierzu vorliegt, wird auf der Grundlage eines Mandats des Europäischen Rates eine Regierungskonferenz zur Prüfung und zu etwaigen Änderungen des Vertrages einberufen. Verweigert hingegen das Parlament die Zustimmung, hat die Regierungskonferenz auf der Grundlage der dann im Konsensverfahren von einem Konvent angenommenen Empfehlungen zu arbeiten.


Auf der zweiten (übergeordneten) Stufe bestimmt Art. IV-444 VerfV die Regeln für ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren. Hierbei lassen sich zwei "Reformfelder" ausmachen, um die Substanz des Verfassungsvertrages ohne notwendige Einberufung einer Regierungskonferenz oder eines Konvents zu ändern: So kann der Europäische Rat zum einen in Bereichen, in denen der Rat nach den Bestimmungen des Verfassungsvertrages einstümnig entscheiden muss, einstimmig eine Überführung in den Entscheidungsmodus der qualifizierten Mehrheit beschließen. Und zum zweiten kann der Europäische Rat in den Bereichen, in welchen er europäische Gesetze und Rahmengesetze nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungs-, sondern nach "besonderen Gesetzgebungsverfahren" annimmt, einstimmig beschließen, diese europäischen Gesetze oder Rahmengesetze in das "ordentliche Gesetzgebungsverfahren" zu überführen.

Beide genannten Beschlüsse unterliegen freilich der Zustimmung des Europäischen Parlainents sowie einem Vorbehaltsrecht der jeweiligen nationalen Parlamente. Das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren scheitert, wenn auch nur ein einziges nationales Parlainent innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung einer entsprechenden Vertragsänderungsinitiative sein Veto einlegt. Allerdings entfällt im Gegenzug die Verpflichtung zur Ratifikation der Vertragsänderungsbeschlüsse.


Auf der ersten Stufe stehen künftig zwei „ordentliche“ Verfahren zur Änderung des Verfassungsvertrages nach Artikel IV-443. Das Verfahren sieht zwei Varianten vor. In der ersten Variante „Konvent plus Regierungskonferenz“ muß der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent einberufen, wenn der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen beschließt. Der Konvent soll die Änderungsentwürfe prüfen und im „Konsensverfahren“ eine Empfehlung für die nachfolgende Regierungskonferenz abgeben. In der zweiten Variante „Regierungskonferenz ohne Konvent“ kann der Europäische Rat aber mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, auf die Einberufung eines Konvents zu verzichten, wenn das Konventsverfahren aufgrund „des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist“. Liegt die Zustimmung des Europäischen Parlaments hierzu vor, wird auf der Grundlage eines Mandats des Europäischen Rates eine Regierungskonferenz zur Prüfung und etwaigen Änderung des Vertrages einberufen. Verweigert das Parlament die Zustimmung, muß die Regierungskonferenz auf der Grundlage der dann im Konsensverfahren von einem Konvent angenommenen Empfehlungen arbeiten.

Auf der zweiten Stufe legt Artikel IV-444 die Regeln für ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren fest. Hierzu werden zwei Reformfelder identifiziert, um die Substanz des Verfassungsvertrages ohne Einberufung einer Regierungskonferenz oder eines Konvents zu ändern: In Bereichen, in denen der Rat europäische Gesetze und Rahmengesetze nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungs-, sondern nach einem „besonderen Gesetzgebungsverfahren“ annimmt, kann der Europäische Rat einstimmig beschließen, diese europäischen Gesetze oder Rahmengesetze in das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ zu überführen. Beide Beschlüsse unterliegen der Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie einem Vorbehaltsrecht der nationalen Parlamente. Legt auch nur ein einziges nationales Parlament innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung einer entsprechenden Vertragsänderungsinitiative sein Veto ein, scheitert das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren. Im Gegenzug entfällt jedoch die Pflicht zur Ratifikation der Vertragsänderungsbeschlüsse.

Übernommen aus
Andreas Maurer,
Der Der Vertrag über eine Verfassung für Europa Die neuen Handlungsermächtigungen der Organe
In:
Link: http://www.swp-berlin.org/index.php?id=555&tx_ttnews%5Bbinary_id%5D=2058&no_cache=1

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