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Dissertation

chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich
nur im Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich.'" Nach
dieser Auffassung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten,
gleichzeitig mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen
Änderungsvertrag oder durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem
Einverständnis aller Mitgliedstaaten nicht möglich.' Daneben kommt auch eine
implizite Abänderung von Vertragsvorschriften durch bloßes Organhandeln, wie
etwa durch eine schlichte Praxis des Rates nicht in Betracht.'
Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen
Schrifttum die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht durch
die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich
auch außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV möglich sein.' Diese Befugnis
der Mitgliedstaaten folgt aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und
der Tatsache, dass das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den
zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen beruht.
Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit aller Akte des Völkerrechts wäre
demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge auf die dargestellte Art und Weise
grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei derartigen, außerhalb von
Art. 48 EUV erfolgenden Änderungen von Primärrecht die verfassungsrechtlichen
Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrechtlichen Änderungsakt,
so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der nationalen Parlamente
in diesem Fall nichts ändern würde.

Original

chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich nur im
Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich7 . Nach dieser Auffassung
ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten, gleichzeitig
mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Änderungsvertrag oder
durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem Einverständnis aller Mitgliedstaaten,
nicht möglich8 . Daneben kommt auch*eine implizite Abänderung von Vertragsvorschriften
durch bloßes Organhandeln, wie etwa durch eine schlichte Praxis des Rates,
nicht in Betracht9.
Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum
die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht durch die Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich auch außerhalb des Verfahrens
des Art. 48 EU-Vertrag möglich sein1 0 . Diese Befugnis der Mitgliedstaaten folgt
aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und der Tatsache, dass das Unionsbzw.
Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
völkerrechtlichen Verträgen beruht. Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit
aller Akte des Völkerrechts wäre demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge
auf die dargestellte Art und Weise grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei
derartigen, außerhalb von Art. 48 EU-Vertrag erfolgenden Änderungen von Primärrecht
die verfassungsrechtlichen Ratifizierungsanfbrderungen an den jeweiligen völkerrechtlichen
Änderungsakt, so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefügnis der
nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde.

Görlitz 2003, S. 3f