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aa) Verfassunggebung in der Supranationalen Union Von Interesse ist zunächst die generelle Frage nach den Voraussetzungen der Verfassunggebung: in der Supranationalen Union bestimmt sich bereits der Verfassunggeber anders als im Staat und die Institution der Verfassung ist zunächst nicht auf einen bestimmten Anwenderkreis festgelegt. Verfassunggeber im weiten Sinne ist, wem es gelingt Normen zu erlassen, die sich innerhalb des von ihnen betroffenen Herrschaftsverbandes mit der Autorität einer Verfassung im normativen Sinne durchsetzen. Im Staat soll das beispielsweise das Volk, es kann aber auch grundsätzlich ein anderer Machtträger sein. Nach T Schmitz ist in der Supranationalen Union hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung könne als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) 729 Vgl 250 B Verfassungserweckung und Verfassungsbestätigung liegen und die Rechtsmacht völkerrechtliche Verträge zu schaffen sei nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten. 730 Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst nämlich der Vertragsschluss als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen lässt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Demzufolge kann es eine verfassunggebende es eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i S d demokratischen Verfassungstheorie in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nach dieser Darstellung nicht geben.

Dieser Ansatz bedarf allerdings einer wichtigen Ergänzung: Eine Ausblendung bzw Nicht-Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung ist damit keineswegs verbunden. Im Lichte der demokratischen Verfassungstheorie muss die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfassung wenigstens weitmöglichst angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine entsprechend weitgehende Integrationskraft der Unionsverfassung an, um die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion effektiv zu ergänzen. Beides würde freilich eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe legen, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluss durch begleitende Legitimitäts und Integrationskraft vermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird oder (aus heutiger Sicht mit Blick auf den zunächst gescheiterten Verfassungsvertrag) worden wäre. Einen dieser Schritte könnte neben einem öffentlich hinreichend begleiteten Konvent ein „duales Plebiszit" darstellen, in dem die Bürger gleichzeitig als Unionsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden.731 Sie würden dabei als Angehörige zweier „Völker" im demokratietheoretischen Sinne auftreten: des nationalen Staatsvolkes und eines „Unionsvolkes", das zwar kein Staatsvolk ist, aber nach der hier vertretenen Auffassung als allgemeine politische Gemeinschaft von Menschen wenigstens für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.


729 Vgl. auch I. Pernice. Grundlagenpapier. Die Europäische Verfassung, 16. Sinclair- Haus-Gespräch. 11./12. Mai 2001. Wenn beispielsweise in Österreich der Beitritt zur Europäischen Union als Gesamtänderung der Bundesverfassung behandelt wurde (vgl. dazu T. Oldinger. Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union. 1999). verdeutlicht dies, in welchem Maße allein die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf nationaler Ebene materielle Verfassungsänderungen mit sich bringt, ohne dass dies im Verfassungstext zum Ausdruck kommen muss.

730 So T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union. Das europäische Organisationsmodell einer prozesshaften geo-regionalen Integration und seine rechtlichen und staatstheoretischen Implikationen. 2001, S. 432 ff.

731 T. Schmitz (2001), S. 440 ff. spricht mit ähnlicher Ausrichtung von einem "Doppelreferendum" und schlägt weitere "Schritte" wie etwa eine "vorbereitende Verfassungsversammlung" deren notwendige Unterstützung „durch eine breite öffentliche Diskussion durch flankierende Maßnahmen zur Förderung einer unionsweiten öffentlichen Verfassungsdiskussion" gesichert würde. Solche Schritte ließen es zudem „sinnvoll erscheinen, zunächst einen Vorvertrag über die Modalitäten der Verfassunggebung zu schließen".

58. Ein besonderes Problem bildet die Verfassunggebung in der Supranationalen Union. Schon der Verfassunggeber bestimmt sich anders als im Staat. Grundsätzlich ist die Institution der Verfassung nicht auf einen bestimmten Anwenderkreis festgelegt. Verfassunggeber ist, wem es gelingt, Normen zu erlassen, die sich innerhalb des von ihnen betroffenen Herrschaftsverbandes mit der Autorität einer Verfassung im normativen Sinne durchsetzen. Im Staat soll das nach unserer Vorstellung das Volk, es kann aber auch ein anderer Machtträger sein. In der Supranationalen Union ist hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung kann als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, ist nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten. Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst, nämlich der Vertragsschluß als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen läßt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i.S.d. demokratischen Verfassungstheorie kann es in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nicht geben. [64]

59. Das bedeutet indessen nicht, daß es auf die Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung nicht ankäme. Aus Sicht der demokratischen Verfassungstheorie muß die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfassung wenigstens so weit wie möglich angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine große Integrationskraft an, denn schließlich muß die Unionsverfassung die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion (s.o.) wirkungsvoll ergänzen. Beides legt eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluß durch begleitende legitimitäts- und integrationskraftvermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird. Einer dieser Schritte ist ein Doppelreferendum, in dem die Bürger gleichzeitig als Unionsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden. Sie treten dabei als Angehörige zweier „Völker“ im demokratietheoretischen Sinne auf: des nationalen Staatsvolkes und eines Unionsvolkes, das zwar kein Staatsvolk ist, aber als allgemeine politische Gemeinschaft von Menschen ebenso für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.

Übernommen aus
Dr. Thomas Schmitz,
Integration in der Supranationalen Union, Baden-Baden 2001, S. 511 - 537)
In: Webseiten zu Grundlagenfragen der europäischen Integration, zum Öffentlichen Recht und zu meinen Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen
Link: http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/tschmitz/SupranUnion/Ergebnisse-4.htm

Übernommen in Fragment 249 05-16, Fragment 249 22-32 Fragment 249 102-107, Fragment 250 01-28, Fragment 250 01-28 und Fragment 250 101-109.


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