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Seite 182 letzter Satz, Seite 183 (ganze Seite), Seite 184 (Fortsetzung Fußnote 520)


Dissertation Original
182: Mit Blick auf die amerikanische Verfassungsgeschichte sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete.

[Fn. 517] [Fn. 517: Vgl. dazu C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn. 9: vgl. S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS (Hrsg.): Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war schließlich ja kein Raum.]

Es sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete [Fn 8].

[Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.]

Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn. 9: S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS : Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war ja kein Raum.

183: Insgesamt ist mit der Anerkennung eine gewisse Schwächung der integrative Symbolik, verbunden die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst.

Eine weitere Akzentuierung erfährt der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten in der Formulierung von Art. I-9, auch im Lichte von Art. 5 EGV. In Letzterem ist das sogenannte Prinzip der Einzelermächtigung wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Der Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet (mittlerweile

[Fn. 518: Im Konventsentwurf lautete Art. I-) Abs. II S. 1 noch: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Die zukunftsoffene Formulierung bezüglich der Zuständigkeiten, die der Union "zugewiesen werden" ändert sich bemerkenswerterweise in eine engere Fassung (nunmehr "zugewiesen haben")]: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr die Mitgliedstaaten

[Fn. 519: Kursivsetzung erfolgt durch den Verf.] in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Hiermit Es wird damit klargestellt klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind.

[Fn. 520: Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Kontext Verhältnis mit dem desGrundsatzes vom des Vorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen, vgl. BVerfGE 89, 155: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag , wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU Europäischen Union abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der 'Verfassung' verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blick nach Frankreich. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des In Art. 55 der nationalen Verfassung heißt es gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“ (Übersetzung des Verf.). Nach der französischen Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht [Fn. 11: vgl. Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 der französischen Verfassung wird eine Unions-die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Diese Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts ließe sich auch durch das Wort "Verfassung" nicht korrigieren.]

In jedem Fall schwächt die Anerkennung eines Austrittsrecht die integrative Symbolik, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst.

Der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten wird in der Formulierung des vorgesehenen Art. I-9 gegenüber Art. 5 EGV noch akzentuiert. Das Prinzip der Einzelermächtigung ist durch EGV wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Es wird damit klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind.

Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Verhältnis mit dem Grundsatz desVorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag , wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der „Verfassung“ verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des Art. 55 der nationalen Verfassung gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht [Fn. 11: Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 wird die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts.

Übernommen aus: Zitiert nach: Aus: (Olivier Jouanjan) 1. Monodisziplinäre Stellungnahmen. 1.1 Rechtswissenschaft. In: Georg Kreis (Hrsg.), Orlando Budelacci (Redaktion): Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel (BASLERSCHRIFTEN zur europäischen Integration Nr.66), 2003, S. 16-18.
Link: http://europa.unibas.ch/publikationen/basler-schriften
Dokumentiert in: {{{dok}}}


Seite 182 letzter Satz, Seite 183 (ganze Seite), Seite 184 (Fortsetzung Fußnote 520) Guttenberg: 182: Mit Blick auf die amerikanische Verfassungsgeschichte sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete. [Fn. 517] [Fn. 517: Vgl. dazu C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn. 9: vgl. S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS (Hrsg.): Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war schließlich ja kein Raum.] 183: Insgesamt ist mit der Anerkennung eine gewisse Schwächung der integrative Symbolik, verbunden die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst. Eine weitere Akzentuierung erfährt der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten in der Formulierung von Art. I-9, auch im Lichte von Art. 5 EGV. In Letzterem ist das sogenannte Prinzip der Einzelermächtigung wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Der Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet (mittlerweile [Fn. 518: Im Konventsentwurf lautete Art. I-) Abs. II S. 1 noch: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Die zukunftsoffene Formulierung bezüglich der Zuständigkeiten, die der Union "zugewiesen werden" ändert sich bemerkenswerterweise in eine engere Fassung (nunmehr "zugewiesen haben")]: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr die Mitgliedstaaten [Fn. 519: Kursivsetzung erfolgt durch den Verf.] in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Hiermit Es wird damit klargestellt klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind.[Fn. 520: Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Kontext Verhältnis mit dem desGrundsatzes vom des Vorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen, vgl. BVerfGE 89, 155: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag , wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU Europäischen Union abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der 'Verfassung' verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blick nach Frankreich. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des In Art. 55 der nationalen Verfassung heißt es gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“ (Übersetzung des Verf.). Nach der französischen Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht [Fn. 11: vgl. Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 der französischen Verfassung wird eine Unions-die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Diese Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts ließe sich auch durch das Wort "Verfassung" nicht korrigieren.] Original: Es sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete [Fn 8]. [Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.] Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn. 9: S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS : Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war ja kein Raum. ... In jedem Fall schwächt die Anerkennung eines Austrittsrecht die integrative Symbolik, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst. Der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten wird in der Formulierung des vorgesehenen Art. I-9 gegenüber Art. 5 EGV noch akzentuiert. Das Prinzip der Einzelermächtigung ist durch EGV wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Es wird damit klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind. Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Verhältnis mit dem Grundsatz desVorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag , wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der „Verfassung“ verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des Art. 55 der nationalen Verfassung gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht [Fn. 11: Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 wird die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts. Zitiert nach: Aus: (Olivier Jouanjan) 1. Monodisziplinäre Stellungnahmen. 1.1 Rechtswissenschaft. In: Georg Kreis (Hrsg.), Orlando Budelacci (Redaktion): Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel (BASLERSCHRIFTEN zur europäischen Integration Nr.66), 2003, S. 16-18. (http://europa.unibas.ch/publikationen/basler-schriften) Anmerkung: Es handelt sich hier um einen besonders schweren Fall des Plagiats. Das Plagiat ist sehr lang. Ein Teil wird in Fußnoten gepackt. Es werden die Fußnoten und Literaturangaben des Originals komplett übernommen! Außerdem beansprucht überdies Guttenberg der Übersetzer einer Passage zu sein, obwohl die deutsche Übersetzung aus dem Original stammt. Letzteres wiegt noch einmal schwer. Zur besseren Lesbarkeit wurde mit Untertreichungen (= Guttenbergs Veränderungen) und Durchstreichungen (= Guttenbergs Auslassungen) gearbeitet.