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Guttenberg: (S. 181, unmittelbar folgend auf den unter "Seite 181" besprochenden Text, nach "... und Volk auszugehen." im selben Absatz.)

Dissertation Original
Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die Souveränitätsfrage überflüssig machen, da keine von beiden konstituierenden Gewalten im Konfliktfall das letzte Wort hatte.[Fn. 512] Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die "Souveränitätsfrage überflüssig machen", da keine von beiden konstituierenden Gewalten "im Konfliktfall das letzte Wort

hat".[Fn. 198]

[Fn. 512]: So E.-W. Böckenförde, Staat Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, 1991, S. 36. [Fn. 198]: Böckenförde: Staat, Verfassung... 1991, a.a.O., S. 36.
Der Terminus "Grundvertrag" ist im Übrigen noch enger gefasst und bezieht sich nur auf die Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. Der Terminus "Grundvertrag" ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf diese Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen.
Übernommen aus: Volkmann-Schluck, Sonja: Die Debatte um eine europäische Verfassung. Leitbilder - Konzepte - Strategien. CAP Working Paper, München 12/2001, S. 31.
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/publikationen/cap/eu_verfassung.htm
Dokumentiert in: {{{dok}}}

(Anmerkung: Folgender mittlere Satz wurde von Guttenberg weggelassen: >>In der aktuellen Debatte soll diese „Vorstufe“ einer Verfassung nur konstitutionelle Teilaspekte wie einen Kompetenzkatalog, die Grundrechtscharta und die grundlegenden Bestimmungen des bestehenden Vertragswerks zusammenfassen.<<

Anmerkung: Volkmann-Schluck wird an dieser Stelle nirgends erwähnt.

Bemerkenswert ist hier, dass auch die Fußnote mit übernommen wurde, aber dabei das bei Volkmann-Schluck korrekt nachgewiesene direkte Zitat von Böckenförde ebenfalls gelöscht wurde. Das ist also eine Art Doppel-Plagiat.