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Guttenberg: (S. 181, unmittelbar folgend auf den unter "Seite 181" besprochenden Text, nach "... und Volk auszugehen." im selben Absatz.)
Dissertation | Original |
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Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die Souveränitätsfrage überflüssig machen, da keine von beiden konstituierenden Gewalten im Konfliktfall das letzte Wort hatte.[Fn. 512] | Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die "Souveränitätsfrage überflüssig machen", da keine von beiden konstituierenden Gewalten "im Konfliktfall das letzte Wort
hat".[Fn. 198] |
[Fn. 512]: So E.-W. Böckenförde, Staat Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, 1991, S. 36. | [Fn. 198]: Böckenförde: Staat, Verfassung... 1991, a.a.O., S. 36. |
Der Terminus "Grundvertrag" ist im Übrigen noch enger gefasst und bezieht sich nur auf die Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. | Der Terminus "Grundvertrag" ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf diese Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. |
Übernommen aus: Volkmann-Schluck, Sonja: Die Debatte um eine europäische Verfassung. Leitbilder - Konzepte - Strategien. CAP Working Paper, München 12/2001, S. 31. Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/publikationen/cap/eu_verfassung.htm Dokumentiert in: {{{dok}}} |
(Anmerkung: Folgender mittlere Satz wurde von Guttenberg weggelassen: >>In der aktuellen Debatte soll diese „Vorstufe“ einer Verfassung nur konstitutionelle Teilaspekte wie einen Kompetenzkatalog, die Grundrechtscharta und die grundlegenden Bestimmungen des bestehenden Vertragswerks zusammenfassen.<<
Anmerkung: Volkmann-Schluck wird an dieser Stelle nirgends erwähnt.
Bemerkenswert ist hier, dass auch die Fußnote mit übernommen wurde, aber dabei das bei Volkmann-Schluck korrekt nachgewiesene direkte Zitat von Böckenförde ebenfalls gelöscht wurde. Das ist also eine Art Doppel-Plagiat.