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Das Wort „Verfassung“ findet sich bereits in der Präambel, wonach den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zugeschrieben wird, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“.[Fn. 514: Bemerkenswert an diesem Satz ist zudem das seitens des Konvents formulierte "Selbstlob durch Dritte".] In den drei ersten Teilen bezeichnet sich der Text ausnahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Dagegen ist im 4. Teil (Schlussbestimmungen) nur noch die Rede von einem „Vertrag“ („le traité instituant la Constitution“ in der französischen Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Dies mag sich unter anderem daraus erklären, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln. Eine gewisse vertragsrechtliche Form des Textes zeigt sich auch dadurch, dass er mit mehreren Protokollen versehen ist. [Fn. 515: Ein Umstand, der die „Lesbarkeit“ des Gesamtwerkes – einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der Erklärung von Laeken – nicht unbedingt fördert.

Der Text des Entwurfs selbst nennt sich zunächst „Verfassung“. Das kommt schon in der Präambel vor, und zwar in einem merkwürdigen Satz. Die vom Konvent formulierte Präambel schreibt den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zu, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“. Der Konvent formuliert hier also eine Art Selbstlob durch Dritte. In den drei ersten Teilen des Entwurfs bezeichnet sich der Text aunahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Im 4. Teil (Schlussbestimmungen) dagegen ist nur noch die Rede von einem „Vertrag“, „le traité instituant la Constitution“(in der französische [sic] Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Das erklärt sich dadurch, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln: Ende der Geltung der vorigen Verträge, Kontinuität zwischen der neuen EU und den alten Institutionen, räumlicher Geltungsbereich, Änderungsverfahren des Vertrags, Ratifizierung, Geltungsdauer usw. Die vertragsrechtliche Form dieser Verfassung zeigt sich auch dadurch, dass sie mit mehreren Protokollen versehen ist, was die Lesbarkeit des Ganzen – einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der Erklärung von Laeken – nicht fördert.

Übernommen aus
Olivier Jouanjan,
Monodisziplinäre Stellungnahmen - Rechtswissenschaft
In: Georg Kreis (Hrsg.) Orlando Budelacci (Redaktion), Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel (BASLERSCHRIFTEN zur europäischen Integration Nr.66)
Link: http://europa.unibas.ch/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/europa/redaktion/PDF_Basler_Schriften/BS66.pdf&t=1298160506&hash=41b7796de12935a6797ffc45cf5d203d

Buch, aber nicht der Beitrag, wird im Literaturverzeichnis aufgeführt und an dieser Stelle nicht zitiert. Der Text in der Dissertation ist gegenüber dem Original gekürzt bzw. ist ein Teil davon in eine Fußnote geschrieben worden.

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