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Dissertation Original
Im Zuge der Integration hat sich schließlich ein Hoheitsträger herausgebildet, der Recht setzt, ohne Staat zu sein. Der überkommene, seit nunmehr dreihundert Jahren gültige und nahezu zum Dogma erhobene Konnex von Staat und Recht, von Staatsgewalt und Rechtsetzung wird hiermit relativiert, wenn nicht durchbrochen. Regierungsgewalt und Rechtsetzung dürfen nunmehr als Erscheinungen begriffen werden, die auch jenseits der Staatlichkeit erfolgen. Nettesheim ist zuzustimmen, wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten – entgegen gelegentlich geäußerter Befürchtungen – nicht überzeichnet werden sollten: „Kategorien wie Kompetenz, Zwang, Recht etc. lassen sich ohne Probleme auch außerhalb staatlicher Kontexte denken. Das Völkerrecht bietet hierfür seit Herausbildung des Konzepts der internationalen Organisation in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts genügend Beispiele. Insbesondere war der Rechtsbegriff zu keiner Zeit ausschließlich auf den Staat bezogen.“427

427 M.Nettesheim, Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, in: ZEuS 5 (2002), S.507ff. Staatliches Recht genoss zwar vor dem Hintergrund der staatlichen Zwangsgewalt eine besonders prägnante Normativität; an seiner Seite stand aber immer auch Recht, hinter dem diese Gewalt nicht stand, das aber gleichwohl in seiner Existenz und Wirksamkeit als Recht nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Insofern bedarf es eines Hinweises, dass die Durchsetzung des Unionsrechts in den Händen der Mitgliedstaaten liegt, nicht.

Im Zuge der Integration hat sich ein Hoheitsträger herausgebildet, der Recht setzt, ohne Staat zu sein. Der überkommene, seit nunmehr dreihundert Jahren gültige und zum Dogma erhobene Konnex von Staat und Recht, von Staatsgewalt und Rechtsetzung wird dadurch durchbrochen. Regierungsgewalt und Rechtsetzung müssen nunmehr als Erscheinungen begriffen werden, die auch jenseits der Staatlichkeit erfolgen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten dürfen allerdings - entgegen gelegentlich geäußerter Befürchtungen - nicht überzeichnet werden: Kategorien wie Kompetenz, Zwang, Recht etc. lassen sich ohne Probleme auch außerhalb staatlicher Kontexte denken. Das Völkerrecht bietet hierfür seit Herausbildung des Konzepts der internationalen Organisation in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts genügend Beispiele. Insbesondere war der Rechtsbegriff zu keiner Zeit ausschließlich auf den Staat bezogen. Staatliches Recht genoss zwar vor dem Hintergrund der staatlichen Zwangsgewalt eine besonders prägnante Normativität; an seiner Seite stand aber immer auch Recht, hinter dem diese Gewalt nicht stand, das aber gleichwohl in seiner Existenz und Wirksamkeit als Recht nicht in Zweifel gezogen werden konnte. [Fußnote 7: Insofern bedarf es eines Hinweises, dass die Durchsetzung des Unionsrechts in den Händen der Mitgliedstaaten liegt, nicht.]
Übernommen aus: Nettesheim, Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, ZeuS 2002, 507 ff.[1]
Link:
Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011 (zu den ersten drei Sätzen)


Dissertation Original
Insbesondere die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft bedient sich nicht eines eindeutigen Verfassungsbegriffs. Einige weisen zu Recht darauf hin, dass je nach Erkenntnisinteresse, verfassungstheoretischem Standpunkt und norma-

tivem Anliegen man sich des Begriffs in deutlich unterschiedlicher Bedeutung bedient.428 Insofern könne es nicht verwundern, dass sich die Diskussion um Stand und Entwicklung der europäischen Integration, um Richtung und Finalität des Prozesses auch und zuerst auf begrifflicher Ebene abspielt(e).

428 So etwa M.Nettesheim, EU-Recht und nationales Verfassungsrecht, Deutscher Bericht für die XX. FIDE-Tagung 2002, (zu finden im Internet unter www.fide2002.org/reportseulaw.htm).

Die vorstehenden Überlegungen bekräftigen zunächst die Ausgangsfeststellung, dass sich die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft nicht eines eindeutigen Verfassungsbegriffs bedient. Je nach Erkenntnisinteresse, verfassungstheoretischem Standpunkt und normativem Anliegen bedient man sich des Begriffs in deutlich unterschiedlicher Bedeutung. Insofern kann es nicht verwundern, dass sich die Diskussion um Stand und Entwicklung der europäischen Integration, um Richtung und Finalität des Prozesses auch und zuerst auf begrifflicher Ebene abspielt.
Übernommen aus: Nettesheim, Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, ZeuS 2002, 507 ff.[2]
Link:
Dokumentiert in: Anmerkung: Fide2002.org scheint offline zu sein, aber der zitierte Bericht ist noch im Internet Archive vorhanden: [3]
Dissertation Original
Weitgehend hat sich die Auffassung durchgesetzt, die eine Verwendung eines angereicherten, wenngleich nicht legitimistischen Verfassungsbegriffs als sinnvoll erscheinen lässt. Es muss sich demnach um einen Verfassungsbegriff handeln, der auf die Problematik zugeschnitten ist, die sich mit der Einbindung und Legitimierung von Herrschaft im 21. Jahrhundert jenseits des Nationalstaates verbindet (konkreter, aber abstrahierender normativer Verfassungsbegriff).429

429 Zum Ganzen P.Craig, Constitutions, Constitutionalism and the European Union, in: 7ELJ 2001, S.125ff. Zur Begriffsbildung vgl. zusammenfassend etwa M.Nettesheim (2002), mit zahlreichen Nachweisen sowie R.Bieber, Verfassungsfrage und institutionelle Reform, in: T.Bruha u.a. (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa?, 2001, S.111ff.

Überwiegend hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Verwendung eines angereicherten, wenngleich nicht legitimistischen Verfassungsbegriffs53 sinnvoll ist. Es muss sich um einen Verfassungsbegriff handeln, der auf die Problematik zugeschnitten ist, die sich mit der Einbindung und Legitimierung von Herrschaft im 21. Jahrhundert jenseits des Nationalstaates verbinden (konkreter, aber abstrahierender normativer Verfassungsbegriff).54

53 Zum Ganzen Craig, Constitutions, Constitutionalism and the European Union, 7 ELJ 2001, S. 125.

54 Zur Begriffsbildung vgl. zusammenfassend etwa Bieber, Verfassungsfrage und institutionelle Reform, in: Bruha u.a. (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa?, 2001, S. 111.

Übernommen aus: Nettesheim, Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, ZeuS 2002, 507 ff.[4]
Link:
Dokumentiert in:


Übernommen in: Fragment_153_02-27