Dissertation
Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung
von mehr als 350 Millionen Menschen stecken und wenn es gelingen
sollte, diese über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden
theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff“ gebe es nicht,
für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk“, der Übergang vom Vertrag auf
die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten
(im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht
(oder nie) gangbar, kaum Widerhall finden. Diese Einwände artikulieren Sorgen
vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber
lediglich Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen
und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Ähnlich verhält es sich
mit der zögernden Formel „staatlicher Verbund“'. Die Politik der „Kernländer“
der Europäischen Union ist längst festgelegt; sie kann sich wegen der normativen
Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten
Europa nicht mehr entziehen.
Original
Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von 350 Millionen Menschen stecken, wenn es gelingt, sie über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff“ (Pernice) gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk“, der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum gehört werden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber auch kaum mehr als Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Auch über die zögernde Formel „staatlicher Verbund“ (BVerfGE 89, BVERFGE Jahr 89 Seite 155 [BVERFGE Jahr 89 Seite 181] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3047) wird die Entwicklung hinweggehen. Die Politik der Kernländer der EU ist längst festgelegt; sie kann wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa gar nicht mehr entkommen.
Stolleis, NJW 2002, 1022 (1022f)
Fragment: