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Neuerdings wird der herrschenden Qualifikation einer zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde "sui generis" insoweit entgegengetreten als dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer "lex contractus" nach sich ziehen muss. Vielmehr seien die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von der völkerrechtlichen Staatenverbindungen flexibel genug, um auch eine Einordnung der Europäischen Union nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. Selbst das Abgrenzungskriterium der „Kompetenz- Kompetenz“ stellt keine plausible Trennlinie dar. Denn völkerrechtlich ist die souveräne Selbstbestimmung, also die Unabhängigkeit von Dritten entscheident, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wiederum maßgeblich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten, die aus völkerrechtlicher Sicht das Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“ darstellt. Bezug nehmend auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU alle drei Elemente fehlen würden: - So habe sie bereits kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“, aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. - Des Weiteren sei der Europäischen Union kein Staatsgebiet zuzuordnen, sondern nur ein gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebener räumlicher Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. - Zuletzt fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. |
Der herrschenden Qualifikation – im Sinne eines „dualistischen Rechtsdenkens“ – der zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde „sui generis“ wird neuerdings mit dem Hinweis entgegengetreten, dass dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer „lex contractus“ nach sich ziehen muss, sondern die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von den völkerrechtlichen Staatenverbindungen flexibel genug sind, um auch eine Einordnung der EU nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. [Der Unterschied zwischen Staatenbün- den und Bundesstaaten liegt grundsätzlich im Ausmaß der Zentralisierung bzw. Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, wobei die Grenzen aber fließend sind.] Sogar das bisherige Abgrenzungskriterium der „Kompetenz- Kompetenz“ stellt keine scharfe Trennlinie dar und zwar aus folgendem Grund: Völkerrechtlich maßgeblich ist nämlich die souveräne Selbstbestimmung, also die Absenz einer Abhängigkeit von Dritten, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wesentlich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten. Diese ist aber aus völkerrechtlicher Sicht das maßgebliche Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“. Auch im Hinblick auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU alle drei Elemente fehlen würden: Sie habe kein Staatsgebiet, sondern nur einen gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebenen räumlichen Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. Des Weiteren habe sie kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“, aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. Schließlich fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. |
Übernommen aus Waldemar Hummer, Verfassungs-Konvent“ und neue Konventsmethode Instrumente zur „Verstaatlichung“ der EU? In: Politische Studien, 1/2003, S. 55-56 Link: http://www.hss.de/fileadmin/migration/downloads/politische_studien_sonderheft_1_2003.pdf
Guttenberg schreibt zwar in der Fußnote zum ersten Absatz "Diese Beobachtung und Differenzierung stützt sich auf W. Hummer...", jedoch ist Hummers Text kaum umformuliert und Hummers Fußnoten werden einfach mitkopiert. Primärliteratur ist Sekundärliteratur. "Diese Beobachtung und Differenzierung stützt sich auf W. Hummer..." ist falsch, es handelt sich um Hummers Beobachtung und Differenzierung... Auch der zweite Absatz ist aus Hummers Aufsatz kaum umformuliert übernommen. Hier wird eine Fußnote als Primärliteratur ausgegeben, obwohl es sich um Sekundärliteratur handelt (zitiert in Hummer). Der letzte Absatz setzt Hummers Artikel fort. Auch die Spiegelstriche auf Seite 130 gehören dazu. Leichte Umformulierung, jetzt ohne Bezug auf eine Quelle.
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