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Die konstitutionellen Merkmale des bisherigen Gemeinschaftsrechts erschlie¬ßen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus höchstrich¬terlichen Leitentscheidungen. In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge¬richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als „Mark¬stein" rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völ¬kerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.330 Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. Der EuGH entschied bereits 1963 in der berühmten Rs. Van Gend & Loos, dass EG- Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab. Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen.1'1 Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Kla¬gemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur ..Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane", sondern - wie ein Verfassungsgericht - auch ein „Gralshüter" jener Rechte und Freiheiten der EG- Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.112 Den übergeordneten Charak¬ter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der Rs. Costa/ENEL: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten [...] auf die Gemeinschaft [...] haben die Mitgliedsstaaten ihre [...] Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist."3" Mit dieser Rechtssprechung wurde den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht verliehen, indem spezifischen europäischen Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten Schutz erwuchs. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf der Ebene der Europäischen Union gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine „Grundrechtsdoktrin" in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftli¬chen Freiheiten und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausreichte. Weil die Verträge selbst keinen Grundrechtskatalog besitzen, be¬rief sich der EuGH seit 1970 (Rs. Internationale Handelsgesellschaft) auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK.

Die konstitutionellen Merkmale des Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus den Leitentscheidungen des EuGH.35 In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als Paradebeispiel rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.36 32 Bei dieser Systematisierung wurde der von der Bertelsmann Forschungsgruppe Politik am Centrum für angewandte Politikforschung entworfene „Grundvertrag für die Europäische Union“ zu Hilfe genommen, welcher die Artikel mit konstitutionellem Charakter bereits herausstellt. Mai 2000, a.a.O. 33 Hobe, Stephan: „Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht“, in: Der Staat, Nr. 32, 1993, S.245- 268, S. 246. 34 Vgl. Koenig: „Ist die...“, 1998, a.a.O., S. 255. 35 Hitzel-Cassagnes, Tanja: „Der Europäische Gerichtshof: Ein europäisches ‚Verfassungsgericht’“?, in: APuZ, B52-53/2000, S. 22. 36 Dauses, Manfred A.: „Die Rolle des EuGH als Verfassungsgericht der EU“, in: Integration, 17. Jg. 4/94, S. 215- 229, hier S. 215. 9 Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. Dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, entschied der EuGH bereits 1962, als er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalhgjhgkjhgkjh jkgvuztvuztvkutzvkutzvkutkutuken Gerichten einzuklagen. Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden.37 Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane“, sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein „Gralshüter“ jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.38 Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf.: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ... auf die Gemeinschaft ... haben die Mitgliedsstaaten ihre ... Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.“39 Diese Rechtssprechung verlieh den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht, indem sie spezifische europäische Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten schützte. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf EU-Ebene gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine Grundrechtsdoktrin in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausging. Weil die Verträge keinen Grundrechtskatalog besitzen, beruft sich der EuGH seit 1970 auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK.40

Übernommen aus
Sonja Volkmann-Schluck,
Die Debatte um eine europäische Verfassung
In:
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf

Original: S. 8f.


Duplikat: Tatsächlich Dissertation Seite 124-126 und von Seite 124/125/126 bereits fragmentiert.


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