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<plb_layout val_1="124" val_2="Die konstituellen Merkmale des bisherigen Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus höchstrichterlichen Leitentscheidungen. [329] In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge- &#13;&#10;(Seite 125) &#13;&#10;richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als &quot;Markstein&quot; rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der Völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt. [330]&#13;&#10;Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedsstaaten.&#13;&#10;&#13;&#10;(Seite 126)&#13;&#10;Der EuGH entschied bereits 1963 in der berühmten Rs. Van Gend &amp; Loos, dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen. [331] Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur &quot; Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane&quot; sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein &quot; Gralshüter&quot; jener Rechte und Freiheiten der EG Bürger die in den Vertragstexten begründet sind. [332] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der Rs. Costa/ENEL:&#13;&#10;(Zitat weggelassen)&#13;&#10;Mit dieser Rechtssprechung wurde den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht verliehen, indem spezifischen europäischen Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten Schutz erwuchs. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzugsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf der Ebene der Europäischen Union gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine &quot;Grundrechtsdoktrin&quot; in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen witschaftlichen Freiheiten und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausreichte. " val_3="Die konstitutionellen Merkmale des Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem &#13;&#10;Wortlaut der Verträge, sondern auch aus den Leitentscheidungen des EuGH. 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Van Gend &amp; Loos, dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen. [331] Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur &quot; Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane&quot; sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein &quot; Gralshüter&quot; jener Rechte und Freiheiten der EG Bürger die in den Vertragstexten begründet sind. [332] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der Rs. 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Version vom 20. Februar 2011, 13:26 Uhr

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