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Dissertation Original
(...) konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem - beispielsweise revolutionären - Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner

Staaten ab. Laut Art. 48 EUV muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ (324) die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.

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(...) konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem revolutionären Gründungsakt

einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 des EU-Vertrages (EUV) muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.

Was die EG- und EU-Verträge zunächst von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der

teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene.(325) Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.

(Fußnote 325) Bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1950 eröffnete sich durch diesen Souveränitätsverzicht für Frankreich die Möglichkeit, auf friedliche Weise den Kern des deutschen Wirtschaftspotentials zu kontrollieren, und für den Kriegsverlierer Deutschland die gleichberechtigte Aufnahme in eine internationale Organisation. Ausgehend von diesem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ sollten die Mitgliedsstaaten dazu gebracht werden, auf weiteren Gebieten „gemeinsame Lösungen zu suchen, vgl. C. Giering, Europa zwischen Zweckverband und Superstaat, 1997, S. 45.

(Hinweis: Die Fußnote 325 entspricht dem mittleren Textstück aus dem rechten Original)

Was die EG- und EU-Verträge allerdings von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der

teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene. Bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1950 eröffnete sich durch diesen Souveränitätsverzicht für Frankreich die Möglichkeit, auf friedliche Weise den Kern des deutschen Wirtschaftspotentials zu kontrollieren, und für den Kriegsverlierer Deutschland die gleichberechtigte Aufnahme in eine internationale Organisation. Ausgehend von diesem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ sollten die Mitgliedsstaaten dazu gebracht werden, auf weiteren Gebieten „gemeinsame Lösungen zu suchen.(31) Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.

(Fußnote 31) Giering, Claus: Europa zwischen Zweckverband und Superstaat, 1997, S. 45.

In Bezug auf die Legitimationsfunktion haben die Verträge dem ursprünglichen „Marktbürger“(326) im Integrationsprozess immer mehr Partizipationsrechte gewährleistet. Dazu zählt seit 1979 das aktive Wahlrecht zu den Direktwahlen des Europäischen Parlaments, was seit "Maastricht" mit der Unionsbürgerschaft auch auf das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jedem

Mitgliedsstaat ausgeweitet wurde. Mit der Unionsbürgerschaft erhielt der Einzelne auch das Recht, Eingaben und Beschwerden an das Europäische Parlament zu richten. Dazu gibt es einen Bürgerbeauftrag- (...)

(Fußnote 326) Zu diesem Begriff siehe auch S. Hobe, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht, in: Der Staat, Nr. 32 (1993), S.245 ff., 246.

In Bezug auf die Legitimationsfunktion(32) haben die Verträge dem ursprünglichen

„Marktbürger“(33) im Integrationsprozess immer mehr Partizipationsrechte gewährleistet. Dazu gehört seit 1979 das aktive Wahlrecht zu den Direktwahlen des EP, was seit Maastricht mit der Unionsbürgerschaft auch auf das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jedem Mitgliedsstaat ausgeweitet wurde. Mit der Unionsbürgerschaft erhielt der Einzelne auch das Recht, Eingaben und Beschwerden ans EP zu richten. Dazu gibt es einen Bürgerbeauftragten,

(Fußnote 33) Hobe, Stephan: „Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht“, in: Der Staat, Nr. 32, 1993, S.245-268, S. 246.

Übernommen aus: Volkmann-Schluck, Sonja, Die Debatte um eine europäische Verfassung. Leitbilder - Konzepte - Strategien In: CAP Working Paper. Dezember 2001
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf
Dokumentiert in:
Anmerkung
Fußnote 324 der Dissertation verweist nicht auf eine Arbeit von Volkmann-Schluck, sondern setzt sich mit einem Einwand P. Häberles gegen den Begriff "Herren der Verträge" auseinander.
Ausgelagert in
Fragment_123_01-08
Fragment_123_12-21
Fragment_123_21-28