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Fußnote 189

[...] dass der Entwurf weder dem neuen Erwartungshorizont an die Wertentscheidungs- und Regelungskraft einer europäischen Verfassung entgegenkam noch inhaltlich den aktuellen Stand der politischen Diskussion widerspiegelte. Teilweise wurde bemängelt, dem Entwurf fehle es an einer schlüssigen Vision, die über die bestehenden Vertragsgrundlagen hinaus reiche.

Das spontane Desinteresse, auf das der jüngste Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments vom Februar 1994 nicht zuletzt in den eigenen Reihen gestoßen ist,[10] läßt sich vor allem darauf zurückführen, daß der Entwurf weder dem neuen Erwartungshorizont an die Wertentscheidungs- und Regelungskraft einer europäischen Verfassung entgegenkommt noch inhaltlich den Stand der politischen und institutionellen Diskussion reflektiert, vor allem was die Ziele, Strukturen und Kompetenzen der Europäischen Union angeht. Die konzeptionellen Schwierigkeiten mit dem jüngsten Vertragsentwurf des Europäischen Parlaments von 1994 lassen sich im besonderen daran festmachen, daß es dem Projekt an einer schlüssigen Vision fehlt, die über die bestehenden Vertragsgrundlagen der Europäischen Union hinaus reicht [...].

Übernommen aus
Thomas Läufer,
Zur künftigen Verfassung der Europäischen Union
In: Integration 4/1994, S. 205
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