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Dissertation

d) „Verfassungsentwürfe" ab 1952
aa) Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1952)
1952 erschien eine unmittelbare politische Integration aufgrund zu großer
nationaler Gegensätze noch nicht möglich. Stattdessen unterzeichnete man am
18. April 1951 den — in erster Linie als enge wirtschaftliche Kooperation geschaffenen
— EGKS-Vertrag' und hoffte, dass dies „automatisch" auch die engere
politische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit sich bringen würde. Dieser
Gedanke war auch in der Organisation der EGKS enthalten, die eine Versammlung
(d. h. ein Parlament), eine Hohe Behörde, den Gerichtshof und den Ministerrat
vorsah. Bemerkenswert ist, dass Art. 21 EGKSV bereits eine Direktwahl
der Delegierten zur Versammlung benannte. Die gegenseitige Abhängigkeit und
Überwachung der Organe sollte eine rechtsstaatliche Legitimation gewährleisten.

Original

3.5. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS – Montanunion),
1952
1952 erschien eine unmittelbare politische Integration aufgrund zu großer nationaler
Gegensätze noch nicht möglich. Stattdessen unterzeichnete man am 18. April 1951 den
– in erster Linie als enge wirtschaftliche Kooperation geschaffenen – EGKS-Vertrag
und hoffte, dass dies „automatisch“ auch die engere politische Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten mit sich bringen würde. Dieser Gedanke ist auch in der Organisation
der EGKS enthalten, die eine Versammlung (d.h. ein Parlament), eine Hohe Behörde,
den Gerichtshof und den Ministerrat vorsieht. Bemerkenswert ist, dass in Art. 21
EGKSV bereits eine Direktwahl der Delegierten zur Versammlung vorgesehen war. Die
gegenseitige Abhängigkeit und Überwachung der Organe soll schon eine rechtstaatliche
Legitimation gewährleisten.

Hellriegel/Thoma, Europäische Verfassungsentwürfe seit 1945, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Dezember 2005, WF XII - 268/05, S. 6