Untersuchte Arbeit: Seite(n): 121, Zeilen: 02-06 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 48-56 |
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Unentschieden blieb jedoch die grundlegende Frage, ob die Gemeinschaften bzw. die Union (noch) mit dem herkömmlichen begrifflichen Instrumentarium des Staatsrechts oder des Völkerrechts qualifiziert werden können [318] oder ob sie sich einer solchen Einordnung konzeptuell bereits entziehen. [319] |
Die grundlegende Frage dabei ist die, ob die Gemeinschaften bzw. die Union (noch) mit dem herkömmlichen begrifflichen Instrumentarium des Staatsrechts oder des Völkerrechts [15] qualifiziert werden können, oder ob sie sich einer solchen Einordnung konzeptuell bereits entziehen [...] |
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