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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 397, Zeilen: 1-30
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Seite(n): 9, 10, Zeilen: 17-30, 1-15

Jede Form der Hinnahme religiöser Ausdrucksformeln (Schulgebet [97] , Lesen der Heiligen Schrift [98] etc.) wie auch staatlicher Unterstützung wird als unvereinbar mit der genannten Klausel angesehen. Ferner wurden vom Supreme Court ein Moment der Stille zum individuellen Beten [99] , das Anbringen des Dekalogs in Klassenzimmern als Verletzung der genannten Klausel angesehen. Dasselbe Verbot gilt etwa für die gesetzliche Unterbindung der Evolutionslehre Darwins [100] einerseits, andererseits ist der Unterricht in (streng) biblischer Abstammungslehre verboten. Ebenso hat das Gericht bestimmte Freizeiten im Rahmen der regulären Unterrichtszeit zur Ermöglichung des Religionsunterrichts als Verletzung der Klausel angesehen. Offenbar ist diese missverständliche Rechtsprechung darauf zurückzuführen, dass Kinder im besonderen Maß für religiöse Einflüsse empfänglich sind und diese Einflussnahme verhindert werden soll. Die staatliche Ermöglichung religiöser Ausdrucksformeln haben staatliche Stellen dagegen – letztlich aus historischen Gründen – nicht beanstandet. Dasselbe gilt z. B. für das Gebet vor der Eröffnung von Parlamentssitzungen in den Einzelstaaten [101] , die Ausstellung von Krippen als Teil einer öffentlich städtischen Weihnachtsdarstellung [102]. Dagegen wurde das Zeigen religiöser Symbole in Gerichtsgebäuden verboten. [103]

Einen weiteren großen Bereich der erwähnten Klausel stellen die öffentlichen Subventionen für private religiöse Aktivitäten dar, aber auch hier ist keine eindeutige Linie in der Rechtsprechung zu erkennen. So ist z. B. (religiöser) Ergänzungsunterricht außerhalb des Schulgeländes erlaubt [104] , aber innerhalb des Geländes verboten [105] . 1997 ist der Supreme Court jedoch von dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall abgewichen. [106] Ferner: Der Staat darf einer konfessionell geführten Privatschule die Kosten für die Durchführung staatlicher Prüfungen erstatten, sofern die Prüfungsaufgaben nicht von Lehrern der Privatschule stammen. Nicht beanstandet hat das oberste Bundesgericht auch die Förderung von Schulen und Aktivitäten in Form von Steuerabzügen und Steuerbefreiungen. Keine klare Rechtsprechung zur Establishment-Klausel ist auch im Bereich öffentlicher Subventionen für private religiöse Aktivitäten zu erkennen. Immerhin ist festzustellen, dass sich das Gericht in vielen seinen Entscheidungen, so auch den beispielhaft

Jede Form der Hinnahme religiöser Ausdrucksformen (Schulgebet, Lesen der Heiligen Schrift ect.) wie auch staatlicher Unterstützung wird als unvereinbar mit der genannten Klausel angesehen. Ferner wurden vom obersten Bundesgericht ein Moment der Stille zum individuellen Beten, das Anbringen des Dekalogs in Klassenzimmern als Verletzung der genannten Klausel angesehen. Dasselbe Verbot gilt etwa für die gesetzliche Unterbindung der Evolutionslehre Darwins einerseits, andererseits ist der Unterricht in (streng) biblischer Abstammungslehre verboten. Ebenso hat das Gericht bestimmte Freizeiten im Rahmen der regulären Unterrichtszeit zur Ermöglichung des Religionsunterrichts als Verletzung der Klausel angesehen. Offenbar ist diese missverständliche Rechtsprechung darauf zurückzuführen, dass Kinder im besonderen Maß für religiöse Einflüsse empfänglich sind und diese Einflussnahme verhindert werden soll. Die staatliche Ermöglichung religiöser Ausdrucksformen haben staatliche Stellen dagegen – letztlich aus historischen Gründen – nicht beanstandet. Dasselbe gilt z. B. für das Gebet vor der Eröffnung von Parlamentssitzungen in den Einzelstaaten, die Ausstellung von Krippen als Teil einer öffentlich städtischen Weihnachtsdarstellung. Dagegen wurde das Zeigen religiöser Symbole in Gerichtsgebäuden verboten. [16]

Einen weiteren großen Bereich der erwähnten Klausel stellen die öffentlichen Subventionen für private religiöse Aktivitäten dar, aber auch hier ist keine eindeutige Linie in der Rechtsprechung zu erkennen. So ist z. B. (religiöser) Ergänzungsunterricht außerhalb des Schulgeländes erlaubt, innerhalb des Geländes verboten. 1997 ist das oberste Bundesgericht jedoch von dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall abgewichen. Ferner: Der Staat darf einer konfessionell geführten Privatschule die Kosten für die Durchführung staatlicher Prüfungen erstatten, sofern die Prüfungsaufgaben nicht von Lehrern der Privatschule stammen. Nicht beanstandet hat das oberste Bundesgericht auch die Förderung von Schulen und Aktivitäten in Form von Steuerabzügen und Steuerbefreiungen. Keine klare Rechtsprechung zur establishment-Klausel ist auch im Bereich öffentlicher Subventionen für private religiöse Aktivitäten zu erkennen. Immerhin ist festzustellen, dass sich das Gericht in vielen seinen Entscheidungen, so auch den beispielhaft


Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 397, Zeilen: 109-109
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Seite(n): 10, Zeilen: ?

[103] Vgl. auch W. Heun (1999), 350 ff. sowie G. Krings (2000), S. 515 ff.

[16] Heun, Die Trennung von Kirche und Staat, S. 350 ff.; Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 515 ff.

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Tammler 2004
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