von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 392, Zeilen: 1-25 |
Original: Seite(n): 3, Zeilen: 4-24 |
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herleiten. Hierin ist zum einen das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Regelung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Verlauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde das 1. Amendment, dessen zwei Bestandteile in ihrem gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden stellend geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche /Religion ausgelegt. Entscheidend zu dieser Auslegung hat die Rechtsprechung des Supreme Court beigetragen. Seit geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung zu „wohlwollender" Neutralität tendiert. Insgesamt ist aber festzustellen, dass die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen Bereich überall gegenwärtig sind. [84] Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf Münzen und Geldscheinen: „In God we trust" einerseits (wohl die kraftvollste Alternative, da der „Alltagsgottesbezug" jegliche Nichtnennung in Texten zu überstrahlen weiß), andererseits ist die amerikanische Flagge in fast jeder Kirche auffallend sichtbar aufgestellt [85], die Militärseelsorge ist eingerichtet, die Benutzung der Heiligen Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich. [86] In zahlreichen weiteren Bereichen erscheinen Anspielungen auf Gott: So enthält beispielsweise der „Pledge of Allegiance" die Worte „one nation under God". Dies könnte zumindest darauf hindeuten, dass die „wall of separation" nicht ansatzweise so hoch ist, wie T. Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und dritte Präsident der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat. |
herleiten. Im gleichen Satz ist darin das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Verfassung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Lauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde der erwähnte Zusatzartikel, dessen zwei Bestandteile in ihren gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden stellend geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche/Religion ausgelegt. Entscheidend zu dieser Auslegung hat die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA, des Supreme Court, beigetragen. Seit geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung zu „wohlwollender“ Neutralität tendiert. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen Bereich überall gegenwärtig sind. [1] Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf dem Geld: „In God we trust“ einerseits, andererseits ist die amerikanische Flagge in fast jeder Kirche auffallend sichtbar aufgestellt [2], die Militärseelsorge ist eingerichtet, die Benutzung der Heiligen Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich. [3] Dies könnte zumindest darauf hindeuten, dass der „wall of separation“ nicht derartig hoch ist, wie Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und dritter Präsident der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Absatz hat [Fn 84] Vgl. nur die instruktive Darstellung von K. Ege, Staatstränke für die durstige Chris- tenheit - die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: Freitag 15 vom 6. April 2001. 84 |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 392, Zeilen: 108-114 |
Original: Seite(n): 3, Zeilen: 101-108 |
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[84] Vgl. nur die instruktive Darstellung von K. Ege, Staatstränke für die durstige Christenheit – die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: Freitag 15 vom 6. April 2001. [85] Vgl. E. Geldbach, Religion und Politik: Religious Liberty, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss der Religion, 1988, S, 230 ff., 240. [86] Dazu auch A. von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, in: J. Listl / D. Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd 1, 2. grundlegend neu bearbeitete Auflage, 1994, S. 65 f. |
[1] Vgl. nur die instruktive Darstellung Konrad Ege, Staatstränke für die durstige Christenheit - die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: „Freitag 15“ vom 6. April 2001, http://www.freitag.de/2001/15/01150901.php S. 1 ff. (Stand: 12. Mai 2004) [2] Erich Geldbach, Religion und Politik: Religious Liberty, S. 240, in: Klaus M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss der Religion, Frankfurt/Main 1988, S. 230 ff. [3] Axel von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, S. 65 f., in: Joseph Listl/Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. grundlegend neu bearbeitete Auflage, Berlin 1994 |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. |
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