von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 391, Zeilen: 1-19 |
Original: Seite(n): 12f, Zeilen: |
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− Die Verfassung des Freistaates Sachsen [78] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u. a. die Erziehung zur „Nächstenliebe“, einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. − In der Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt [79] finden sich folgende Sätze: „In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen [...]“ [80] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. − Die Verfassung Schleswig-Holsteins [81] wiederum weist keinen Gottesbezug auf. − Hingegen weist die Verfassung des Freistaates Thüringen in ihrer Präambel einen direkten Gottesbezug auf [82]: „In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums ... gibt sich das Volk des Freistaates Thüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung [...]“. |
4.10. Sachsen Die Verfassung des Freistaates Sachsen[49] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u.a. die Erziehung zur "Nächstenliebe", einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. 4.11. Sachsen-Anhalt Die Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[50] beginnt mit folgenden Sätzen: "In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen ..."[51] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. 4.12. Schleswig-Holstein Die Verfassung Schleswig-Holsteins[52] weist keinen Gottesbezug auf. 4.13. Thüringen In ihrer Präambel weist die Verfassung des Freistaates Thüringen einen direkten Gottesbezug auf: "In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums...gibt sich das Volk des FreistaatesThüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung..." |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 391, Zeilen: 20-21 |
Original: Seite(n): 3, Zeilen: 24-27 |
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III. Gottesbezug und US-Verfassung; die Rechtsprechung des US-Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion |
Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Bereits der Titel des Kapitels, in dem Tammlers Arbeit verwurstet wurde, ist sehr ähnlich zu dessen Titel. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 391, Zeilen: 22-24 |
Original: Seite(n): 3, Zeilen: 1-3 |
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Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika offenbart, dass darin der Begriff „Gott" unmittelbar nicht enthalten ist. [83] Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem 1. Amendment der Verfassung |
Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass darin der Begriff „Gott“ unmittelbar nicht enthalten ist. Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem Zusatzartikel I der Verfassung |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Erste Satz der einleitenden Zusammenfassung von Tammler 2004. Die einzige Abweichung "Zustzartikel 1" in "1. Amendment" wäre besser mit "First Amendment" übersetzt worden. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 391, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 12f, Zeilen: |
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[78] Vom 27. Mai 1992 (GVBl. S. 243). [79] Vom 16. Juli 1992 (GVBl. S. 600). [80] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 87 ff. [81] Vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. S. 280). |
[49] Vom 27. Mai 1992 (GVBl. S. 243) [50] Vom 16. Juli 1992 (GVBl. S. 600) [51] Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 87 ff. [52] Vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. S. 280) |
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