von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 388, Zeilen: 1-9 |
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So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezugnahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1). − Die Republik Zypern enthält in ihrer Verfassung 56 keinen Gottesbezug. Sie macht allerdings z. B. in Art. 2 Abs. 1 und 3, Unterabsatz 4, umfangreiche Ausführungen zu den beiden religiösen Gruppen („religious groups“): griechisch-orthodoxe und türkisch-moslemische Bürger. b) Der Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union |
So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezugnahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1). 3. Der Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union [... 3.2. Zypern Die Republik Zypern enthält in ihrer Verfassung [19] ebenfalls keinen Gottesbezug. Sie macht allerdings z.B. in Art. 2 Abs. 1 und 3, Unterabsatz 4, umfangreiche Ausführungen zu den beiden religiösen Gruppen ("religious groups"): griechisch-orthodoxe und türkisch-moslemische Bürger. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 388, Zeilen: 15-28 |
Original: Seite(n): 4, 10, Zeilen: |
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c) Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. „alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf „neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, beinhalten ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott, nämlich indem sie den Mitgliedern der Staatsregierung die Anrufung Gottes ermöglichen. — In einen "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg einen Gottesbezug. Der „Vorspruch" hat folgenden Wortlaut: 63 „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern [...]" |
[S. 4:] Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. "alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf "neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, weisen ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott auf. Allerdings sieht die Verfassung des Freistaates Sachsen vor, den Amtseid der Mitglieder der Staatsregierung durch die Anrufung Gottes zu bekräftigen. [S. 10:] Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland30 4.1. Baden-Württemberg In einem "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg31 einen Gottesbezug. Der "Vorspruch" hat folgenden Wortlaut:32 "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern ..." |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 388, Zeilen: 101 |
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[56] Vom 16. August 1960. |
[19] Vom 16. August 1960 |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 388, Zeilen: 106-110 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: |
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[60] Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449). [61] Dazu im einzelnen W. Weinhold, Gott in der Verfassung – Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949, 2001, S. 40 ff. |
[31] Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449). [32] Dazu im einzelnen: Werner Weinhold, Gott in der Verfassung - Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949 (Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII, Theologie, Band 723), Frankfurt/Main 2001, S. 40 ff. |
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