von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 387, Zeilen: 01-02 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: |
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[Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse] Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu. |
Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 387, Zeilen: 6-16 |
Original: Seite(n): 7, 9, Zeilen: |
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− Das gleiche wie für die Verfassung Polens gilt für die Verfassung der Republik Portugal [48]: Sie enthält keinen Gottesbezug. − Auch in der Verfassung der Republik Rumänien [49] findet sich kein Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: „So wahr mir Gott helfe!“. Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 82 Abs 2). − Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [50] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. |
2.11. Portugal Die Verfassung der Republik Portugal [14] hat keinen Gottesbezug. 2.12. Schweden Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [15] weist keinen Gottesbezug auf. [...] 3.8. Rumänien Die Verfassung der Republik Rumänien [25] enthält keinen Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: "So wahr mir Gott helfe!". Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2). |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 387, Zeilen: 18-31 |
Original: Seite(n): 8ff, Zeilen: |
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− Die Verfassung der Slowakischen Republik [51] erwähnt zwar in der Präambel u. a. das „geistige Erbe der Heiligen Cyrillus und Methodius“, der Slawenapostel, sieht aber im Übrigen von einem Gottesbezug ab. − Die Verfassung der Slowenischen Republik [52] enthält keinen Gottesbezug. − Auch in der Verfassung des Königreichs Spanien [53] findet sich kein Gottesbezug. − Ein Gottesbezug findet sich ebenfalls nicht in der Verfassung der Tschechischen Republik [54]. − Ebenso ist in der provisorischen Verfassung der Republik Ungarn [55] kein Gottesbezug enthalten. − Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Umstand hat dazu geführt, fälschlicherweise anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument niedergelegt, sie sind im Laufe der [Jahrhunderte vielmehr gewachsen.] |
2.13. Spanien Die Verfassung des Königreichs Spanien [16] hat keinen Gottesbezug. 2.14. Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Großbritannien besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Umstand hat fälschlich dazu geführt anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument nieder gelegt, sie sind im Laufe der Jahrhunderte vielmehr gewachsen. [...] 3.9. Slowakische Republik Die Verfassung der Slowakischen Republik [26] erwähnt zwar in der Präambel u.a. das "geistige Erbe der Heiligen Cyrillus und Methodius", der Slawenapostel, sieht aber im Übrigen von einem Gottesbezug ab. 3.10. Slowenien Die Verfassung der Slowenischen Republik [27] enthält keinen Gottesbezug. 3.11. Tschechien Ein Gottesbezug findet sich in der Verfassung der Tschechischen Republik [28] nicht. 3.12. Ungarn In der provisorischen Verfassung der Republik Ungarn [29] ist ein Gottesbezug nicht enthalten. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 387, Zeilen: 101-109 |
Original: Seite(n): 7ff, Zeilen: |
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[47] Vom 2. April 1997. [48] Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001. [49] Vom 21. November 1991. [50] Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 27. März 2002. [51] Vom 1. September 1992, zuletzt ergänzt vom 11. April 2002. [52] Vom 23. Dezember 1991. [53] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992. [54] Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2004. [55] Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990. |
[14] Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 20. September 1997 [15] Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 1. Januar 1995 [16] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992 [24] Vom 2. April 1997, http://www.verfassungen.de/eu [25] Vom 21. November 1991, http://www.verfassungen.de/eu [26] Vom 1. September 1992, zuletzt ergänzt vom 11. April 2002, http://www.verfassungen.de/eu [27] Vom 23. Dezember 1991, http://www.verfassungen.de/eu [28] Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2003, http://www.verfassungen.de/eu [29] Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990, http://www.verfassungen.de/eu |
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