von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 386, Zeilen: 1-33 |
Original: Seite(n): 6f, 8f, Zeilen: |
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Art. 44 der Verfassung behandelt eingehend die Religion. Zitiert sei Abs. 1: „Der Staat anerkennt, dass dem allmächtigen Gott die Huldigung öffentlicher Verehrung gebührt. Er erweist seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion.“ Die Verfassung Irlands schließt letztlich mit den Worten: „Zur Ehre Gottes und zum Ruhme Irlands.“ − Die Verfassung der Republik Italien [40] enthält keinen Gottesbezug. − Die Verfassung Lettlands [41] enthält, wie die Verfassungen seiner Nachbarstaaten, keinen Gottesbezug. − Die Verfassung der Republik Litauen [42] kennt, wie angedeutet, keinen Gottesbezug. Allerdings ist in Art. 43 eingehend die Religionsfreiheit geregelt und das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat fest geschrieben. − Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg [43] enthält ebenfalls keinen Gottesbezug; das gilt auch für den Eid des Großherzogs bei der Thronbesteigung (Art. 5), der Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Art. 57) und der Zivilbeamten (Art. 110). − Die Verfassung der Republik Malta [44] enthält keinen ausdrücklichen Gottesbezug, betont jedoch in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1, dass die Religion auf Malta die römisch-katholisch-apostolische ist. deren Bischöfe hätten des Recht und die Pflicht zu verkünden, welche Grundsätze der Glaubenslehre entsprechen und welche damit unvereinbar sind (Abs. 2). Römisch-katholisch-apostolischer Religionsunterricht ist an den Schulen verbindliches Fach (Abs. 3). Allerdings sieht der Amtseid für den Präsidenten, den Premierminister, den Minister und andere hohe Amtsträger eine Eidesformel vor, die fakultativ eine religiöse Bekräftigung („So help me God“) enthalten kann. − Kein Gottesbezug findet sich in der Verfassung des Königreichs der Niederlande [45]. Lediglich in den Zusatzartikeln der Verfassung, hier: Art. 44, ist der Eid festgelegt, den der Regent abzulegen hat und der mit den Worten schließt: „So wahr mir Gott, der Allmächtige helfe!“. Erlaubt ist auch die Formel: „Das gelobe ich!“. Dasselbe gilt für den Eid des Königs auf die Verfassung (Art. 53) und das Gelöbnis des Vorsitzenden der Generalstaaten und von dessen Mitgliedern (Art. 54). − Das Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich [46] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse [Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu.] |
Art. 44 der Verfassung behandelt eingehend die Religion. Zitiert sei Abs. 1: "Der Staat anerkennt, dass dem allmächtigen Gott die Huldigung öffentlicher Verehrung gebührt. Er erweist seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion." Die Verfassung Irlands schließt mit den Worten: "Zur Ehre Gottes und zum Ruhme Irlands." 2.7. Italien Die Verfassung der Republik Italien [10] enthält keinen Gottesbezug. 2.8. Luxemburg Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg [11] enthält ebenfalls keinen Gottesbezug; das gilt auch für den Eid des Großherzogs bei der Thronbesteigung (Art. 5), der Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Art. 57) und der Zivilbeamten (Art. 110). 2.9. Niederlande Die Verfassung des Königreichs der Niederlande [12] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich in den Zusatzartikeln der Verfassung, hier: Art. 44, ist der Eid festgelegt, den der Regent abzulegen hat und der mit den Worten schließt: "So wahr mir Gott, der Allmächtige helfe!". Erlaubt ist auch die Formel: "Das gelobe ich!". Dasselbe gilt für den Eid des Königs auf die Verfassung (Art. 53) und das Gelöbnis des Vorsitzenden der Generalstaaten und von dessen Mitgliedern (Art. 54). 2.10. Österreich Das Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich [13] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu. [...] 3.4. Lettland Die Verfassung Lettlands [21] enthält keinen Gottesbezug. 3.5. Litauen Die Verfassung der Republik Litauen [22] kennt ebenfalls keinen Gottesbezug. Allerdings ist in Art. 43 eingehend die Religionsfreiheit geregelt und das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat fest geschrieben. 3.6. Malta Die Verfassung der Republik Malta [23] enthält keinen ausdrücklichen Gottesbezug, betont jedoch in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1, dass die Religion auf Malta die römisch-katholisch-apostolische ist. Deren Bischöfe hätten das Recht und die Pflicht zu verkünden, welche Grundsätze der Glaubenslehre entsprechen und welche damit unvereinbar sind (Abs. 2). Römisch-katholisch-apostolischer Religionsunterricht ist an den Schulen verbindliches Fach (Abs. 3). Allerdings sieht der Amtseid für den Präsidenten, den Premierminister, den Minister und andere hohe Amtsträger eine Eidesformel vor, die fakultativ eine religiöse Bekräftigung ("So help me God") enthalten kann. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 386, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 7ff, Zeilen: |
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[40] Vom 17. Dezember 1947, zuletzt geändert am 30. Mai 2003. [41] Vom 7. August 1992, zuletzt geändert am 30. April 2002. [42] Vom 25. Oktober 1992. [43] Vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert am 19. Dezember 2003. [44] Vom 13. Dezember 1974. [45] Vom 17. April 1983, zuletzt geändert am 10. Juli 1995. [46] Vom 10. November 1920, in der Fassung vom 7. Dezember 1929, zuletzt geändert am 28. Juni 2002. |
[10] Vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert am 20. Januar 2000 [11] Vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert am 2. Juni 1999 [12] Vom 17. April 1983, zuletzt geändert am 10. Juli 1995 [13] Vom 10. November 1920, in der Fassung vom 7. Dezember 1929, zuletzt geändert am 13. August 1999 [...] [21] Vom 7. August 1992, zuletzt geändert am 30. April 2002 [...] [22] Vom 25. Oktober 1992, http://www./rkt.lt/konst/eng/constitution.html [23] Vom 13. Dezember 1974, http://www.erdkunde-online.de/verfassungen/malta.pdf
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