von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 385, Zeilen: 1-35 |
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und wird geleitet von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Bischöfe und der aus deren Mitte hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften [...]“ Art. 13 der Verfassung Griechenlands enthält den Grundsatz der Religionsfreiheit und das Verbot des Proselytismus (= Abwerbung eines orthodoxen Gläubigen für eine andere Konfession). Art. 105 führt ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Heiligen Berg Athos auf. − Bedeutsam im Rahmen der Aufgabenstellung ist die Präambel der Verfassung der Republik Irland. [38] Sie hat folgenden Wortlaut: „Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeiten, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen Wir, das Volk von Irland, in Demut alle unseren Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus, der unseren Vätern durch Jahrhunderte der Heimsuchung hindurch beigestanden hat [...]“ Art. 31 Abs. 4 der Verfassung bestimmt, dass jedes Mitglied des Staatsrates bei dessen erster Sitzung, an der es teilnimmt, folgende Erklärung abgibt und sie unterzeichnet: „In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich meine Pflichten als Mitglied des Staatsrates treu und gewissenhaft erfüllen werde.“ [39] Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass jeder nach der Verfassung ernannte Richter folgende Erklärung mündlich und schriftlich in Gegenwart des Präsidenten und der Richter der obersten Gerichte abzugeben hat: „In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich das Amt des obersten Richters (oder welches Amt es sein mag) gegenüber jedermann ordnungsgemäß und treu, nach bestem Wissen und Können, ohne Furcht oder Begünstigung, Zuneigung oder Böswilligkeit ausüben will und dass ich die Verfassung und die Gesetze einhalten will. Gott möge mich führen und mir bestehen.“ Auch hier sieht die Verfassung eine „neutrale“ Erklärung nicht vor. Art. 40 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) Satz 3 bestimmt, dass u. a. Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen Inhalts Vergehen sind, die nach dem Gesetz bestraft werden. |
und wird geleitet von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Bischöfe und der aus deren Mitte hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften..." Art. 13 der Verfassung Griechenlands enthält den Grundsatz der Religionsfreiheit und das Verbot des Proselytismus (= Abwerbung eines orthodoxen Gläubigen für eine andere Konfession). Art. 105 führt ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Heiligen Berg Athos auf. 2.6. Irland Bedeutsam im Rahmen der Aufgabenstellung ist die Präambel in der Verfassung der Republik Irland.8 Sie hat folgenden Wortlaut: "Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeiten, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen Wir, das Volk von Irland, in Demut alle unsere Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus, der unseren Vätern durch Jahrhunderte der Heimsuchung hindurch beigestanden hat..." Art. 31 Abs. 4 der Verfassung bestimmt, dass jedes Mitglied des Staatsrates bei dessen erster Sitzung, an der es teilnimmt, folgende Erklärung abgibt und sie unterzeichnet: "In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich meine Pflichten als Mitglied des Staatsrates treu und gewissenhaft erfüllen werde." Die Verfassung sieht eine "neutrale" Erklärung ohne die Anrufung Gottes vor. [9] Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass jeder nach der Verfassung ernannte Richter folgende Erklärung mündlich und schriftlich in Gegenwart des Präsidenten und der Richter der obersten Gerichte abzugeben hat: "In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich das Amt des obersten Richters (oder welches Amt es sein mag) gegenüber jedermann ordnungsgemäß und treu, nach bestem Wissen und Können, ohne Furcht oder Begünstigung, Zuneigung oder Böswilligkeit ausüben will und dass ich die Verfassung und die Gesetze einhalten will. Gott möge mich führen und mir bestehen." Auch hier sieht die Verfassung eine "neutrale" Erklärung nicht vor. Art. 40 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) Satz 3 bestimmt, dass u.a. Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen Inhalts Vergehen sind, die nach dem Gesetz bestraft werden. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 385, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 6, Zeilen: |
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[38] Vom 1. Juli 1937, zuletzt geändert am 7. November 2002. [39] Das deutsche GG sieht eine „neutrale“ Erklärung ohne die Anrufung Gottes vor, vgl. etwa Art. 56 Satz 2 GG. |
[8] Vom 1. Juli 1937, zuletzt geändert am 2. April 1999 [9] Vgl. etwa Art. 56 Satz 2 Grundgesetz |
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