von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 384, Zeilen: 01-32 |
Original: Seite(n): 4f, 8, Zeilen: |
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− Die Verfassung des Königreichs Dänemark [32] enthält in Kapitel VII, das die „Verfassung der Volkskirche“ durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67) den folgenden Wortlaut: „Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf diese Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.“ § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten. Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner: niemand kann u. a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten entziehen. [33] − Der Verfassung Estlands [34] ist, wie allen Verfassungen der Länder des Baltikums, ein Gottesbezug unbekannt. − Finnlands Grundgesetz [35] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind. − Die Verfassung der Republik Frankreich [36] kennt als „klassisches“ Beispiel eines laizistischen Staates keinerlei Gottesbezug. − Die Verfassung der Republik Griechenland [37] wird mit folgenden Worten eingeleitet: „Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit [...]“ Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1: „Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal |
2.2. Dänemark Die Verfassung des Königreichs Dänemark [3] enthält in Kapitel VII, das die "Verfassung der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67 den folgenden Wortlaut: "Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt." § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten. Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner: niemand kann u.a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten entziehen. [4] 2.3. Finnland Finnlands Grundgesetz [5] weist keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind. 2.4. Frankreich Die Verfassung der Republik Frankreich [6] kennt als "klassisches" Beispiel eines laizistischen Staates (strikte Trennung von Staat und Religion) keinerlei Gottesbezug. 2.5. Griechenland Die Verfassung der Republik Griechenland [7] wird mit folgenden Worten eingeleitet: "Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit..." Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1: "Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und jeder anderen Kirche Christ des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal [...] 3.3. Estland Der estländischen Verfassung [20] ist ein Gottesbezug unbekannt. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 384, Zeilen: 101-107 |
Original: Seite(n): 4f, 8, Zeilen: |
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[32] Verfassung vom 5. Juni 1953. [33] Ähnlich die Regelung in Kap. VIII § 71 Abs. 1 der Verfassung: [34] Vom 28. Juli 1992: [35] Beschlossen am 11. Juni 1999, in Kraft getreten am 11. März 2000. [36] Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 24. September 2000. [37] Beschlossen von dem 5. Verfassungsändernden Parlament am 9 Juni 1975 und in Kraft getreten am 11. Juni 1975, zuletzt geändert am 16. April 2001. |
[3] Vom 5. Juni 1953 [...] [4] Ähnlich die Regelung in Kap. VIII § 71 Abs. 1 der Verfassung [5] Beschlossen am 11. Juni 1999, in Kraft getreten am 11. März 2000 [6] Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 8. Juli 1999 [7] Beschlossen von dem 5. Verfassungsändernden Parlament am 9. Juni 1975 und in Kraft getreten am 11. Juni 1975, zuletzt geändert am 12. März 1986 [...] [20] Vom 28 Juli 1992, http://www.oefre.unibe.ch/law/iel/en00000_html |
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