von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 383, Zeilen: 1-10 |
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Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche, Malta: römisch-katholisch-apostolische Kirche) hingewiesen wird, die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius). Die Verfassungen der Beitrittskandidaten bzw. zuletzt beigetretenen Staaten zur Europäischen Union enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien). |
Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche) oder die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann. Die Verfassungen der Beitrittskandidaten zur EU enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, etwa durch Nennund einer bestimmten Religion, die in einem Staat bestimmend ist (Malta: Hinweis auf die römisch-katholisch-apostolische Kirche), durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien), oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius). |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 383, Zeilen: 14-16 |
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a) Der Gottesbezug in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union − In der „Koordinierten Verfassung Belgiens“ [30] findet sich kein Gottesbezug. |
2. Der Gottesbezug in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1] 2.1. Belgien In der "Koordinierten Verfassung Belgiens" [2] findet sich kein Gottesbezug. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 383, Zeilen: 19-21 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: |
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− Die Verfassung der Republik Bulgarien [31] kennt keinen Gottesbezug. In Art. 13 (Religionsfreiheit) wird in Abs. 3 lediglich erwähnt, dass die traditionelle Religion in Bulgarien das östlich-orthodoxe Glaubensbekenntnis ist. |
3.1. Bulgarien Die Verfassung der Republik Bulgarien [18] kennt keinen Gottesbezug. In Art. 13 (Religionsfreiheit) wird in Abs. 3 lediglich erwähnt, dass die traditionelle Religion in Bulgarien das östlich-orthodoxe Glaubensbekenntnis ist. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 383, Zeilen: 107-117 |
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[[Fußnote29:] Bemerkenswert ist im Kontext des Gottesbezuges auch das Beispiel der Schweiz.] Als man [dort] Mitte der neunziger Jahre eine Revision der Bundesverfassung in Angriff nahm, gab ein Punkt besonders zu reden: sollte in der Präambel der Name Gottes angerufen werden? Obwohl die Fronten nicht ganz eindeutig verliefen, hat sich schließlich das Althergebrachte durchgesetzt. Mit der Berufung auf den "Namen Gottes des Allmächtigen" und die "Verantwortung gegenüber der Schöpfung" bekennt sich die Verfassung zu einer Schweiz, die sich ihres religiösen Fundaments bewusst ist und sich als Teil jener Schöpfung versteht, wie sie die jüdisch-christliche Tradition beschreibt. Die Präambel der schweizerischen Bundesverfassung geht, implizit zumindest, davon aus, dass es sich noch immer um den christlichen Gott handelt, obwohl die ethnisch-religiösen Verhältnisse des Landes längst in eine andere Richtung weisen. |
Als man [in der Schweiz] Mitte der neunziger Jahre eine Revision der Bundesverfassung in Angriff nahm, gab ein Punkt besonders zu reden: Sollte in der Präambel der Name Gottes angerufen werden[, ja oder nein]? Obwohl die Fronten nicht ganz eindeutig verliefen, [schien doch einigermassen klar, dass, wer dafür votierte, mehr dem konservativen, wer dagegen sprach, dem eher progressiven Lager zuzurechnen war.] Durchgesetzt hat sich schliesslich das Althergebrachte. Mit der Berufung auf den «Namen Gottes des Allmächtigen» und die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» bekennt sich die Verfassung zu einer Schweiz, die sich ihres religiösen Fundaments bewusst ist und sich als Teil jener Schöpfung versteht, wie sie die jüdisch-christliche Tradition beschreibt. [Nun lässt sich gewiss darüber diskutieren, ob Gott in die Verfassung gehört und, wenn ja, welcher.] Die Präambel der schweizerischen Bundesverfassung geht, implizit zumindest, davon aus, dass es sich noch immer um den christlichen Gott handelt, obwohl die ethnisch-religiösen Verhältnisse des Landes längst in eine andere Richtung weisen. [So gesehen, mag man den Text konservativ und seine Befürworter altmodisch nennen.] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 383, Zeilen: 118-119 |
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[30] Verfassung vom 17. Februar 1994, zuletzt geändert am 17. Dezember 2002. [31] Vom 12. Juli 1991. |
[16] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992 [...] [18] Vom 12. Juli 1991 |
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