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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 376, Zeilen: 01-09
Original:
Seite(n): 005, Zeilen: 07-15

[Im Zuge der damit untrennbar verbundenen] Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta mit großer Intensität. Die vom Präsidium unter der Leitung von R. Herzog vorgeschlagene Ausgangsformulierung des „kulturellen, humanistischen und religiösen Erbes" stellte sich während der Beratungen des Grundrechtskonvents als nicht konsensfähig heraus. Insbesondere die französische Regierung und die der Fraktion der Sozialistischen Partei Europas (SPE) angehörenden Konventsdelegierten sprachen sich gegen eine Bezugnahme aus, während die Delegierten der Europäischen Volkspartei (EVP) den Hinweis auf das religiöse europäische Erbe nachdrücklich einforderten.

[Im Zuge der damit untrennbar verbundenen] Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta (EuGRC) mit großer Intensität. Die vom Präsidium unter der Leitung von Roman Herzog vorgeschlagene Ausgangsformulierung des „kulturellen, humanistischen und religiösen Erbes" stellte sich während der Beratungen des Grundrechtskonvents als nicht konsensfähig heraus. Insbesondere die französische Regierung und die der Fraktion der Sozialistischen Partei Europas (SPE) angehörenden Konventsdelegierten sprachen sich gegen eine Bezugnahme aus, während die Delegierten der Europäischen Volkspartei (EVP) den Hinweis auf das religiöse europäische Erbe nachdrücklich einforderten.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) (EuGRC) entfernt, Roman Herzog als R. Herzog abgekürzt

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 376, Zeilen: 10-26
Original:
Seite(n): 5, 6, Zeilen: 16-29, 1-2

Im Ergebnis blieb die politische Auseinandersetzung über den Religionsbezug im ersten Konvent ungelöst. Die letztendlich verabschiedete und in Nizza feierlich proklamierte Charta beginnt mit einer aus sechs Absätzen bestehenden Präambel. Im zweiten Absatz der deutschen Sprachfassung heißt es:

„In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität".

Dieser explizite Religionsbezug ist eine Besonderheit der deutschen Übersetzung und fehlt in den übrigen Sprachfassungen der Charta. Beispielsweise ist in der französischen Version der Chartapräambel statt dessen die Formulierung „patrimoine spirituel et moral" gewählt worden. Ebenso spricht die englische Fassung vom „spiritual and moral heritage". Die deutsche Übersetzung der Begriffe „spirituel" bzw. „spiritual" mit „religiös" muss wohl als Versuch gewertet werden, in der schwierigen Endphase der Chartaberatungen die divergierenden Positionen zu überbrücken. Die Sonderstellung der deutschen Fassung hat entsprechend intensive Kommentierungen provoziert [12], wenn auch alle Sprachfassungen der Charta gleichermaßen Gültigkeit haben.

Im Ergebnis blieb die politische Auseinandersetzung über den Religionsbezug im ersten Konvent ungelöst. Die letztendlich verabschiedete und in Nizza feierlich proklamierte Charta beginnt mit einer aus sechs Absätzen bestehenden Präambel. Im zweiten Absatz der deutschen Sprachfassung heißt es:

„In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität".

Dieser explizite Religionsbezug ist eine Besonderheit der deutschen Übersetzung und fehlt in den übrigen Sprachfassungen der Charta. Beispielsweise ist in der französischen Version der Chartapräambel statt dessen die Formulierung „patrimoine spirituel et moral" gewählt worden. Ebenso spricht die englische Fassung vom „spiritual and moral heritage". Die deutsche Übersetzung der Begriffe „spirituel" bzw. „spiritual" mit „religiös" muss wohl als Versuch gewertet werden, in der schwierigen Endphase der Chartaberatungen die divergierenden Positionen zu überbrücken. Die Sonderstellung der deutschen Fassung hat entsprechend intensive Kommentierungen provoziert [11], wenn auch alle Sprachfassungen der Charta gleichermaßen Gültigkeit haben.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 376, Zeilen: 27-32
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 3-9

b) Kirchen und Religionen

Über ihre Präambel hinaus enthält die Grundrechtecharta die folgenden speziellen Regelungen zu den Kirchen und Religionen in Europa:

— die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EuGRC, der der Regelung des Art. 9 Abs. 1 EMRK entspricht [13],

— das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Art. 14 Abs. 3 EuGRC [14] ;

2. Kirchen und Religionen

Über ihre Präambel hinaus enthält die Grundrechtecharta die folgenden speziellen Regelungen zu den Kirchen und Religionen in Europa:

• die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EuGRC, der der Regelung des Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht [12];

• das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Art. 14 Abs. 3 EuGRC [13];

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) "Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" nur abgekürzt als EMRK verwendet

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 376, Zeilen: 101-107
Original:
Seite(n): 006, Zeilen: 101-106

(12) [Vgl. etwa] P. Bères, Die Charta - Ein Kampf für die Werte der Union, in: S.- Y. Kaufmann (Hrsg.), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Bonn 2001, S. 21 f.; Hans Michael Hei- nig, Die Religionen, die Kirchen und die europäische Grundrechtscharta, [in:] Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2001, S. 440[ff.], 457; G. Robbers, Religionsrechtliche Gehalte der Europäischen Grundrechtscharta, in: [H.W. Arndt/M.-E. Geis/D. Lorenz (Hrsg.),] Kir- che-Staat-Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer [zum 70. Geburtstag,] 2001, S. 425ff., 431

(11) [Jürgen Meyer, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Präambel Rn. 32,] Pervenche Bères, Die Charta - Ein Kampf für die Werte der Union, in: Sylvia-Yvonne Kaufmann (Hrsg.), Grundrechtecharta der Eu- ropäischen Union, Bonn 2001, S. 21 f.; Hans Michael Heinig, Die Religionen, die Kirchen und die europäische Grundrechtscharta, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2001, S. 440, 457; Ger- hard Robbers, Religionsrechtliche Gehalte der Europäischen Grundrechtscharta, in: FS für Hartmut Maurer, Kirche Staat Verwaltung, München 2001, S. 425, 431[; Sven Hölscheidt/Eva Mund, Fn. 8.]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

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