von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 01-11 |
Original: Seite(n): 4, Zeilen: 07-17 |
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— Art. 13 EGV, der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [7]; — das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom EuGH entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [8], — die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die Europäische Union sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [9]. |
— Art. 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [6]; — das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom Europäischen Gerichtshof entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [7]; — die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die EU sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [8]. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 12-21 |
Original: Seite(n): 4, 5, Zeilen: 18-20, 1-8 |
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2. Die Europäische Grundrechtecharta a) Gottesbezug Breiten Raum nahm die Frage eines expliziten Gottesbezugs während der Beratungen des Konvents zur Erarbeitung der Grundrechtecharta im Jahr 2000 ein [10]. Aufgabe des vom Europäischen Rat in Köln eingesetzten Gremiums war die Zusammenfassung der auf EU-Ebene geltenden „Freiheits- und Gleichheitsrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben." [11] Im Zuge der damit untrennbar verbundenen [Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta mit großer Intensität.] |
III. Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Gottesbezug Breiten Raum nahm die Frage eines expliziten Gottesbezugs während der Beratungen des Konvents zur Erarbeitung der Grundrechtecharta im Jahr 2000 ein [9]. Aufgabe des vom Europäischen Rat in Köln eingesetzten Gremiums war die Zusammenfassung der auf EU-Ebene geltenden „Freiheits- und Gleichheitsrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". [10] Im Zuge der damit untrennbar verbundenen [Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta (EuGRC) mit großer Intensität.] |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 004, Zeilen: 101-105 |
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(7) [Vgl.] A. Epiney, in: C. Callies/M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EUV und EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 13 EG Rn. 1; G. Jochum, Der neue Art. 13 EGV oder „political correctness" auf europäisch?, ZRP 1999, S. 280ff; S. Griller, Der Anwendungsbereich der Grundrechtscharta, in: A. Duschanek/S. Griller (Hrsg.), Grundrechte für Europa - Die Europäische Union nach Nizza, 2002, S. 147. |
(6) Astrid Epiney, in; Christian Callies/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EUV und EGV, 2. Aufl., [Neuwied und Kriftel] 2002, Art. 13 EG Rn. 1; Georg Jochum, Der neue Art. 13 EGV oder „political correctness" auf europäisch?, ZRP 1999, S. 280; Stefan Griller, Der Anwendungsbereich der Grundrechtscharta, in: Alfred Duschanek/Stefan Griller (Hrsg.), Grundrechte für Europa - Die Europäische Union nach Nizza, [Wien] 2002, S. 147. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Vgl. eingefügt, Vornamen abgekürzt, Orte weggelassen |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 106-108 |
Original: Seite(n): 004, Zeilen: 106-108 |
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(8) Erstmalig anerkannt in: EUGH, Urteil vom 27.10.1976, (Paris/Rat), Rs. 130/75 - Slg. 1976, S. 1589; vgl. auch I. Pernice, Religionsrechtliche Aspekte im europäischen Gemeinschaftsrecht, JZ 1977, S. 777 ff. |
(7) Erstmalig anerkannt in: EUGH, Urteil vom 27.10.1976, Prais/Rat, Rs. 130/75 - Slg. 1976, S. 1589. Vgl. auch [Doeff 1977, S. 408 ff. mit Anmerkungen von Hans Werner Rengeling;] Ingolf Pernice, Religionsrechtliche Aspekte im europäischen Gemeinschaftsrecht, JZ 1977, S. 777 ff. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 109-114 |
Original: Seite(n): 004, Zeilen: 109-114 |
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(9) Die Erklärung Nr. 11 ist nach Artikel 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge verbindlich und bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Für das deutsche Recht ist die Erklärung vor allen mit Blick auf Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von Bedeutung, der den Religionsgemeinschaften ein Organisations- und Selbstverwaltungsrecht zugesteht, denn gemäß der Erklärung bleibt diese Regelung durch das Gemeinschaftsrecht unberührt. |
(8) Die Erklärung Nr. 11 ist nach Artikel 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge verbindlich und bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Für das deutsche Recht ist die Erklärung vor allen mit Blick auf Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von Bedeutung, der den Religionsgemeinschaften ein Organisati-ons- und Selbstverwaltungsrecht zugesteht, denn gemäß der Erklärung bleibt diese Regelung durch das Gemeinschaftsrecht unberührt. [S. hierzu Sven Hölscheidt/Eva Mund, Religionen und Kirchen im europäischen Verfassungsverbund, www.gruene-fraktion.de.] |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Sehr interessant: Die Ergänzung mit dem Link zur Fraktion der Grünen schreibt KT nicht ab. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 115-116 |
Original: Seite(n): 005, Zeilen: 101-102 |
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(10) Hierzu ausführlich J. Meyer/M. Engels, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Berlin 2001. |
(9) Hierzu ausführlich Jürgen Meyer/Markus Engels, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Berlin 2001. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Vornamen abgekürzt. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 375, Zeilen: 120-121 |
Original: Seite(n): 5, Zeilen: 103-105 |
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(11) Schlussfolgerung Europäischer Rat (Köln), Anhang IV: Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU, 4.6.1999. |
(10) Schlussfolgerung Europäischer Rat (Köln), Anhang IV: Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU, 4.6.1999[, abrufbar unter http://www.europa.eu.int]. |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
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