von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 363, Zeilen: 01-06 |
Original: Seite(n): 9-10, Zeilen: 35,1-6 |
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[Natürlich durften sie auch Än-]derungsvorschläge einbringen. Die Föderalisten aber kämpften hartnäckig und erfolgreich dafür, dass seitens der einzelnen Staaten nicht die vorherige Annahme dieser Änderungsvorschläge zur Bedingung für die Annahme der Verfassung an sich gemacht wurde. Dieses Verfahren brachte zwei große Vorteile mit sich. Zum einen kam so eine vollkommen eindeutige Entscheidung zu Stande, was dem Pro- zess der Verfassungsgestaltung weitreichende Rechtmäßigkeit verlieh.[Fn 1035] |
Natürlich durften sie auch Änderungsvorschläge einbringen. Die Föderalisten aber kämpfen hartnäckig und erfolgreich dafür, dass seitens der einzelnen Staaten nicht die vorherige Annahme dieser Änderungsvorschläge zur Bedingung für die Annahme der Verfassung an sich gemacht wurde. Dieses Verfahren brachte zwei große Vorteile mit sich. Zum einen kam so eine vollkommen eindeutige Entscheidung zu Stande, was dem Prozess der Verfassungsgestaltung weitreichende Rechtmäßigkeit verlieh. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 363, Zeilen: 06-37 |
Original: Seite(n): 10-11, Zeilen: 9-34,1-7 |
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Zum zweiten bekräftigte der direkte Bezug auf die Souveränität des Volkes nachdrücklich, dass es sich bei der Verfassung tatsächlich um das „Supreme Law of the Land“ handelte – durch bloße Zustimmung des Kongresses und der Legislativen der Staaten hätte dies nicht erreicht werden können. Der gesamte Prozess von der ersten Sitzung des Verfassungskonvents in Annapolis im September 1786 bis zur Ratifizierung durch den 11. Staat, New York, im Juli 1788 nahm weniger als zwei Jahre in Anspruch. Man könnte kritisch anmerken, dass die Annahme der ersten zehn Zusatzartikel zur Verfassung den Prozess um weitere drei Jahre verlängerte, aber in Wirklichkeit stellten die Bill of Rights – wie oben bereits erwähnt – eher den Abschluss als einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses dar. In ihrer Gesamtheit bleibt die Klarheit, Schnelligkeit und Effizienz dieser Pioniertat im Bereich der „Verfassungsschöpfung“ beeindruckend. Man vergleiche dies wiederum mit dem wesentlich weitschweifigeren, langwierigen, auf Verhandlungen beruhenden und öffentlichen Charakter der Beratungen in Europa. Fraglos ist dabei zu berücksichtigen, dass es wesentlich schwieriger ist, die Interessen und Sorgen so vieler verschiedener Nationalstaaten und Vertreter von über 400 Millionen Menschen unter einen Hut zu bringen. Andere Unterschiede sind indes nicht weniger hervorstechend. Der amerikanische Verfassungskonvent traf sich geheim und hinter verschlossenen Türen. Selbst nach der frühen Abreise einer Handvoll Delegierter, die abweichender Meinung waren und den sich anbahnenden Verfassungscoup leicht hätten zu Fall bringen können, drang nichts von den Verhandlungen nach außen. Der Konvent für die Zukunft Europas hingegen stand nicht nur unter regelmäßiger Beobachtung der Medien und veröffentlichte auf seiner Webseite verschiedene Entwürfe und Protokolle, sondern arbeitete auch aktiv mit einer großen Zahl verschiedener nichtstaatlicher Organisationen und höchst aktiver Interessengruppen zusammen. Dies zeigt einen modernen Pluralismus, der weit über alle „expansiven“ Gedanken J.Madisons hinausreicht. Der Einfluss dieser Vereinigungen ist allzu deutlich in der Liste der sozialen Rechte und (in Teilen) wohlmeinenden Leerformeln über die Ideale Europas zu erkennen, die der Verfassungsentwurf enthält. Hinzu kommt die Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als [die Vereinigten Staaten, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen darf.] |
Zum zweiten bekräftigte der direkte Bezug auf die Souveränität des Volkes nachdrücklich, dass es sich bei der Verfassung tatsächlich um das "oberste Recht des Landes" handelte - durch bloße Zustimmung des Kongresses und der gesetzgebenden Gewalten der Staaten hätte dies nicht erreicht werden können. Der gesamte Prozess von der ersten Sitzung des Verfassungskonvents in Annapolis im September 1786 bis zur Ratifizierung durch den 11. Staat, New York, im Juli 1788 nahm weniger als zwei Jahre in Anspruch. Man könnte kritisch anmerken, dass die Annahme der ersten zehn Zusatzartikel zur Verfassung den Prozess um weitere drei Jahre verlängerte, aber in Wirklichkeit stellten die Bill of Rights (wie die Zusatzartikel genannt wurden) eher den Abschluss als einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses dar. In ihrer Gesamtheit bleibt die Klarheit, Schnelligkeit und Effizienz dieser Pioniertat im Bereich der Verfassungsgestaltung beeindruckend. Man vergleiche dies wiederum mit dem wesentlich weitschweifigeren, langwierigen, auf Verhand lungen beruhenden und öffentlichen Charakter der Beratungen in Europa. Natürlich ist dabei zu berücksichtigen, dass es wesentlich schwieriger ist, die Interessen und Sorgen so vieler verschiedener gesetzgebender Gewalten und Vertreter von fast 500 Millionen Menschen unter einen Hut zu bringen. Andere Unterschiede sind indessen nicht weniger hervorstechend. Der amerikanische Verfassungskonvent traf sich geheim und hinter verschlossenen Türen. Selbst nach der frühen Abreise einer Handvoll Delegierter, die abweichender Meinung waren und den sich anbahnenden Verfassungscoup leicht hätten zu Fall bringen können, drang nichts von den Verhandlungen nach außen. Der Konvent für die Zukunft Europas hingegen stand nicht nur unter regelmäßiger Beobachtung der Medien und veröffentlichte auf seiner Webseite verschiedene Entwürfe und Protokolle, sondern arbeitete auch aktiv mit einer großen Zahl verschiedener nichtstaatlicher Organisationen und höchst aktiver Interessengruppen zusammen. Dies zeigt einen modernen Pluralismus, den James Madison sich in seinen kühnsten Träumen nicht hätte vorstellen können. Ihr Einfluss ist allzu deutlich in der Liste der sozialen Rechte und wohlmeinenden Leerformeln über die Ideale Europas zu erkennen, die der Verfassungsentwurf enthält. Hinzu kommt die andauernde Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als die Vereinigten Staaten und mit mulmigem Gefühl eine Vielzahl muslimischer Einwanderer aufnimmt, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen sollte. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 363, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 6-9 |
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[Fußnote 1035] Diese wurde sogar seitens Rhode Islands und North Carolinas zugestanden – diese beiden Staaten hatten die Verfassung zunächst abgelehnt und damit sogar kurzzeitig die Union verlassen. |
Diese wurde sogar seitens Rhode Islands und North Carolinas zugestanden – diese beiden Staaten hatten die Verfassung zunächst abgelehnt und damit sogar kurzzeitig die Union verlassen. |
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