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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 362, Zeilen: 01-14
Original:
Seite(n): 4, Zeilen: 24-36

Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia. Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre 1787 die amerikanische Bundesverfassung. vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte der lediglich in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst nur zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel des Bundesvertrags auszuarbeiten (hier besteht wenigstens eine „Initialanalogie"), entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen Vereinigten Staaten. [1034] Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der — wie beschrieben — u. a. auf den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat.

Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia. Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre 1787 die amerikanische Bundesverfassung (Anlage 8) vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte der bis dahin in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 (Anlage 9) miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst lediglich zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel des Bundesvertrags auszuarbeiten, entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen Vereinigten Staaten (Anlage 10). Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der u.a. auf den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat. (Anlage 11).

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003b
Link
Görlitz 2003b
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 362, Zeilen: 15-39
Original:
Seite(n): 9, Zeilen: 9-35

Der Ausgangspunkt der Verfassungsreformer in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts ähnelte dem der Europäer heute. Die Zusatzartikel zu den „Articles of Confederation“ mussten durch die gesetzgebenden Gewalten der damals 13 Staaten einstimmig angenommen werden. Dies brachte zwei unüberwindliche Hindernisse mit sich: zum einen die Maßgabe der Herstellung von Einstimmigkeit, wodurch ein kleiner Staat wie Rhode Island die Möglichkeit erhielt, eine von allen anderen Staaten gewünschte Reform zu torpedieren, und zum anderen die unwahrscheinlich anmutende Vorstellung, dass die gesetzgebenden Gewalten der Staaten sich einem Projekt anschließen würden, mit dem ihre eigene Machtposition erheblich geschwächt würde.

Die Verfassungsväter ersannen einen theoretisch wirksamen und zugleich politisch nützlichen Ausweg aus diesem Dilemma. Die in den Artikeln der Konföderation enthaltene Einstimmigkeitsklausel sollte verschwinden. Der Staat Rhode Island hatte sich sogar „geweigert“, überhaupt eine Delegation nach Philadelphia zu entsenden, so dass es letztlich absurd erschien, das Gelingen des Reformprojekts vom Veto dieses Staates abhängig zu machen. Durch die Aufgabe des Prinzips der Einstimmigkeit war es nun auch leichter möglich, auf die Bedingung der Annahme der Verfassung durch die Legislativen der Staaten zu verzichten. Statt dessen bat der Verfassungskonvent diese lediglich, jeweils einen Konvent zur Ratifizierung der Verfassung wählen zu lassen – bestimmte Gremien, die, so die Argumentation, das Volk unmittelbarer repräsentierten als die Legislative und so die Verfassung der Vereinigten Staaten als Ausdruck der Souveränität des Volkes verankern würden. Um die Entscheidung über die Verfassung eindeutig ausfallen zu lassen, durften diese Gremien nur über die gesamte Verfassung abstimmen, nicht über einzelne Artikel oder Bestimmungen. Natürlich durften sie auch Än-[derungsvorschlüge einbringen.]

Der Ausgangspunkt der Verfassungsreformer in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts ähnelte dem der Europäer heute. Die Zusatzartikel zu den Artikeln der Konföderation mussten durch die gesetzgebenden Gewalten der damals 13 Staaten einstimmig angenommen werden. Dies brachte zwei unüberwindliche Hindernisse mit sich: zum einen die Maßgabe der Herstellung von Einstimmigkeit, wodurch ein kleiner Staat wie Rhode Island die Möglichkeit erhielt, eine von allen anderen Staaten gewünschte Reform zu torpedieren, und zum anderen die unwahrscheinlich anmutende Vorstellung, dass die gesetzgebenden Gewalten der Staaten sich einem Projekt anschließen würden, mit dem ihre eigene Machtposition erheblich geschwächt würde.

Die Verfassungsväter ersannen einen theoretisch wirksamen und zugleich politisch nützlichen Ausweg aus diesem Dilemma. Die in den Artikeln der Konföderation enthaltene Einstimmigkeitsklausel musste verschwinden. Der "Schurkenstaat" Rhode Island hatte sich sogar geweigert, überhaupt eine Delegation nach Philadelphia zu entsenden, sodass es absurd erschien, das Gelingen des Reformprojekts vom Veto dieses Staates abhängig zu machen. Durch die Aufgabe des Prinzips der Einstimmigkeit war es nun auch leichter möglich, auf die Bedingung der Annahme der Verfassung durch die gesetzgebenden Gewalten der Staaten zu verzichten. Statt dessen bat der Verfassungskonvent die gesetzgebenden Gewalten lediglich, jeweils einen Konvent zur Ratifizierung der Verfassung wählen zu lassen – bestimmte Gremien, die, so die Argumentation, das Volk unmittelbarer repräsentieren als die gesetzgebende Gewalt und so die Verfassung der Vereinigten Staaten als Ausdruck der Souveränität des Volkes verankern würden. Um die Entscheidung über die Verfassung völlig eindeutig ausfallen zu lassen, durften diese Gremien nur über die gesamte Verfassung abstimmen, nicht über einzelne Artikel oder Bestimmungen. Natürlich durften sie auch Änderungsvorschläge einbringen.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Rakove 2003
Link
Rakove 2003
Anmerkung
Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039).
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 362, Zeilen: 101-102
Original:
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 32, 19-20

[1034] Vgl. H. Dippel, Das Zeitalter der Revolution (1763 –1789), in: Geschichte der USA, 2001, S. 18 ff.

[...](Anlage 10)[...] 10. Dippel, Horst, Das Zeitalter der Revolution (1763-1789), in: Geschichte der USA, München, 2001, S. 18-33

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003b
Link
Görlitz 2003b
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1034.

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