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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 347, Zeilen: 01-32
Original:
Seite(n): 15,16, Zeilen:

Zur Evaluation [FN 1003: Vgl. auch H.Abromeit, ein Maß für Demokratie? Europäische Demokratien im Vergleich, Vortrag am Institut für Höhere Studien in Wien am 15. März 2001, 2001.]: auf europäischer Ebene sind die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger vom Umfang betrachtet mager und angesichts ihrer Relevanz dürftig. Auf Sachentscheidungen ist den Bürgern keinerlei Einfluss eingeräumt; unter personellen Gesichtspunkten entsprechen die gewährten Möglichkeiten kaum dem Kriterium der "meaningful elections". Auch der Differenzierungsgrad der Beteiligungsmöglichkeiten ist gering. Es findet keine Differenzierung nach Stadien des Entscheidungsprozesses statt; hinsichtlich der Entscheidungsebenen ist eher ein Minus zu konstatieren, da die europäische Ebene die Chancen effektiver Beteiligung auf mitgliedstaatlicher Ebene verringert. Nur nach Sektoren gibt es eine gewisse Differenzierung, wenn auch nur informell: Über Anhörungen und den Zugang zu europäischen Politiknetzwerken gelingt es sektoralen Eliten, aber auch NGOs durchaus, den europäischen Entscheidungsprozess – ggf. sogar im Stadium des agenda-setting – zu beeinflussen. Zudem ist das Kriterium der Kontestierbarkeit nur marginal erfüllt. Der EuGH kann zwar gegen die Mitgliedstaaten angerufen werden, kaum jedoch gegen europäische Entscheidungen. [FN 1004: Siehe aber Art.230 EGV]

Die Mitgliedstaaten bleiben abseits der EU-Regelungsbereiche weitgehend autonom. Mangels vertraglicher Kompetenzabgrenzung sind ihre Autonomiebereiche indessen nicht "gesichert"; auch verringert sich die Schutzwirkung mitgliedstaatlicher Autonomiegarantien gegenüber ihren Untereinheiten. Dagegen werden individuelle Autonomieansprüche gegenüber mitgliedstaatlicher Politik durch Deregulierung sowie dank des Wirkens des EuGH tendenziell gestärkt.

Über das nationalstaatliche Veto sowie das Bemühen der Kommission um Einbeziehung organisierter Interessen ist die Inklusivität des europäischen Entscheidungssystems vergleichsweise hoch. Allerdings verfügen Bürger(-gruppen) und Interessenten über keine zuverlässige (einklagbare) Möglichkeit, Inklusion zu erlangen. Das Kriterium der "politischen Gleichheit" (ob nun wünschenswert oder nicht) ist definitiv nicht erfüllt. Weder im Europäischen Parlament noch (vermittelt) im Rat sind die europäischen "Völker" mit gleichem Stimmrecht vertreten.

Auch hinsichtlich der Angemessenheit des Entscheidungssystems für die Gesellschaftsstruktur sind Defizite zu vermelden: Das System berücksichtigt die große Heterogenität und mehrdimensionale Segmentierung nur unzureichend. [FN 1005: Für H. Abromeit, EinMaß für Demokratie? Europäische Demokratien im Vergleich, Vortrag am Institut fürHöhere Studien inWien am 15.März 2001, 2001, gilt das in zweierlei Hinsicht [...].]

(4) Evaluation:

o Auf europäischer Ebene sind die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger vom Umfang her mager und von der Relevanz her dürftig. Auf Sachentscheidungen ist den Bürgern gar kein Einfluss eingeräumt; was die personelle Seite anbelangt, entsprechen die gewährten Möglichkeiten nicht dem Kriterium der 'meaningful elections'.

o Auch der Differenzierungsgrad der Beteiligungsmöglichkeiten ist gering. Nach Stadien des Entscheidungsprozesses ist überhaupt nicht differenziert; hinsichtlich der Entscheidungsebenen ist eher ein Minus zu konstatieren, da die europäische Ebene die Chancen effektiver Beteiligung auf mitgliedstaatlicher Ebene verringert. Nur nach Sektoren gibt es eine gewisse Differenzierung, wenn auch nur informell: Über Anhörungen und den Zugang zu europäischen Politiknetzwerken gelingt es sektoralen Eliten, aber auch NGOs durchaus, den europäischen Entscheidungsprozeß – ggf. sogar im Stadium des agenda-setting – zu beeinflussen.

o Das Kriterium der Kontestierbarkeit ist nicht erfüllt. Der EuGH kann zwar gegen die Mitgliedstaaten angerufen werden, kaum aber gegen europäische Entscheidungen.

o Die Mitgliedstaaten bleiben abseits der EU-Regelungsbereiche weitgehend autonom. Mangels vertraglicher Kompetenzabgrenzung sind ihre Autonomiebereiche indessen nicht 'sicher'; zudem verringert sich die Schutzwirkung mitgliedstaatlicher Autonomiegarantien gegenüber ihren Untereinheiten.26 Dagegen werden individuelle Autonomieansprüche gegenüber mitgliedstaatlicher Politik durch Deregulierung sowie dank des Wirkens des EuGH tendenziell gestärkt.

o Über das nationalstaatliche Veto sowie das Bemühen der Kommission um Einbeziehung organisierter Interessen ist die Inklusivität des europäischen Entscheidungssystems vergleichsweise hoch. Allerdings verfügen Bürger(-gruppen) und Interessenten über keine zuverlässige (einklagbare) Möglichkeit, Inklusion zu erlangen. Das Kriterium der politischen Gleichheit ist definitiv nicht erfüllt. Weder im Europäischen Parlament noch (vermittelt) im Rat sind die europäischen Völker mit gleichem Stimmrecht vertreten; die informellen Einflusskanäle begünstigen die Unternehmerseite sowie Organisierte.

o Auch hinsichtlich der Angemessenheit des Entscheidungssystems für die Gesellschaftsstruktur sind Defizite zu vermelden: Das System berücksichtigt die große Heterogenität und mehrdimensionale Segmentierung nur unzureichend [...].

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Abromeit 2001
Link
Abromeit 2001
Anmerkung
Mittelteil eines Plagiats, das sich durchgehend über drei Seiten der Arbeit erstreckt. Der Beitrag von Abromeit wird auf dieser Seite in Fussnote 1003 mit "Vgl auch" referenziert.

Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

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