von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 338, Zeilen: 01-02 |
Original: Seite(n): 24, Zeilen: |
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[Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches] Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz. |
[Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein] mitgliedstaatliches Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 338, Zeilen: 03-07 |
Original: Seite(n): 24, Zeilen: |
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Die Trennung zwischen innerstaatlicher Rechtsordnung und „autonomer“ Gemeinschaftsrechtsordnung wird damit zumindest partiell überwunden. Die auf Gewalten- und Funktionentrennung zielenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sind Ausdruck eines rechtsordnungsübergreifenden Grundsatzes der Gewaltenteilung. [981] |
4. Die bislang allgemein anerkannte Trennung zwischen der innerstaatlichen Rechtsordnung und der „autonomen“ Gemeinschaftsrechtsordnung wird damit zumindest partiell überwunden. Die auf Gewalten- und Funktionentrennung zielenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sind Emanationen eines rechtsordnungsübergreifenden Grundsatzes der Gewaltenteilung. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 338, Zeilen: 09-20 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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Ihren Appell, die Union nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, begannen die “Federalists” mit einem inhaltlichen wie nahezu literarischen Paukenschlag: Es sei dem amerikanischen Volk vorbehalten, auf seinem Territorium eine Menschheitsfrage zu entscheiden, nämlich die, ob “[...] menschliche Gemeinschaften wirklich dazu fähig [sind], eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten”, oder ob sie “für immer dazu verurteilt sind, bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein”. [982] In Amerika stand erstmal das Experiment einer großräumigen Republik an, die sich noch dazu nicht dem Zufall, sondern dem erklärten Willen der Bevölkerung verdanken sollte. Das Modell vom Gesellschaftsvertrag, mittels dessen sich die Bürger eine frei vereinbarte Ordnung geben, hatte erstmals die Chance, Wirklichkeit zu werden. |
Ihren Appell, die Union nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, begannen die „Federalists“ mit einem Paukenschlag: Es sei dem amerikanischen Volk vorbehalten, auf seinem Territorium eine Menschheitsfrage zu entscheiden, nämlich die, ob „menschliche Gemeinschaften wirklich dazu fähig [sind], eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten“, oder ob sie „für immer dazu verurteilt sind, bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein“. In Amerika stand erstmals das Experiment einer großräumigen Republik an, die sich noch dazu nicht dem Zufall, sondern dem erklärten Willen der Bevölkerung verdanken sollte. Das Modell vom Gesellschaftsvertrag, mittels dessen sich die Bürger eine frei vereinbarte Ordnung geben, hatte erstmals die Chance, Wirklichkeit zu werden. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 338, Zeilen: 101-111 |
Original: Seite(n): 25, Zeilen: |
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[Fn 981] Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grund- und Menschenrechte sind ebenfalls rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze. |
8. Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus. 9. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundund Menschenrechte sind rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 338, Zeilen: 113-121 |
Original: Seite(n): 395,401, Zeilen: |
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[...], insb. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 395 ff. m.w. N.; vgl. allgemein aus der Lit. P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura / H. Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht II, 2001, S. 379 ff.; K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996. Zur europäischen Ebene bereits E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, in: DÖV 1964, S. 577 ff.; vgl. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, in: Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundätze [sic!] für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in: Festschrift für G.C. Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff. |
S. 395, Fussnote 395: Aus der neueren Lit.: K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996; P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura/H. Dreier (Hrsg.), FS 50 Jahre BVerfG II, 2001, S. 379 ff. S. 401, Fussnote 434: Früh: E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1964, S. 577 ff.; s. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundsätze für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, FS Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
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