von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 1-3 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: |
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[Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit „nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander“, sondern sind „in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander] verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet“ [Fn 978]. Damit ist der Auftrag der Gewaltenzuordnung, Gewaltenbalancierung und Gewaltenkooperation definiert. [Fn 979] |
Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit "nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander", sondern sind "in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet" [Fn 35]. Damit ist der Auftrag der Gewaltenzuordnung, Gewaltenbalancierung und Gewaltenkooperation definiert. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 04-09 |
Original: Seite(n): 28, Zeilen: 2. Absatz |
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In der vertikalen Gewaltenteilung steht die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Europäischen Union von denjenigen der Mitgliedstaaten bzw. subnationalen Einheiten im Vordergrund; bei der horizontalen Gewaltenteilung handelt es sich um die funktionale Rollen der EU-Institutionen, d.h. um die Frage, welche Institution ist das legislative, welche das exekutive Organ und wie stehen die Organe zueinander. |
In der vertikalen Gewaltenteilung geht es um die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU von denjenigen der Mitgliedstaaten bzw. subnationalen Einheiten; bei der horizontalen Gewaltenteilung geht es um die funktionale Rollen der EU-Institutionen, d.h. um die Frage, welche Institution ist das legislative, welche das exekutive Organ und wie stehen die Organe zueinander |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 10-14 |
Original: Seite(n): 270, Zeilen: |
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Grob gesagt geht es um den „politischen Überbau“, dessen klare Ausgestaltung den latenten und immer heftiger werdenden Vorwurf des Legitimationsdefizits der Europäischen Union entkräften soll. Ein erster Schritt hierzu war sicherlich die Verabschiedung der „Europäischen Grundrechtscharta“, der jedoch nicht als ausreichend erachtet werden kann. [980] |
Grob gesagt geht es um den „politischen Überbau", dessen klare Ausgestaltung den latenten und immer heftiger werdenden Vorwurf des Legitimationsdefizits der Europäischen Union entkräften soll. Ein erster Schritt hierzu war sicherlich die Verabschiedung der „Europäischen Grundrechtscharta", aber er reicht nicht aus, zumal dierechtliche Stellung der Charta noch ungeklärt ist. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 15-30 |
Original: Seite(n): 24, Zeilen: |
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Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen lässt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz (GG) verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.] |
2. Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen läßt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf. 3. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 101-101 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: Fussnote |
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978 BVerfGE ebenda. |
35 BVerfG a.a.O. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 337, Zeilen: 101-109 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: |
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[Fn 978] BVerfGE ebenda. [Fn 979] Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages, vgl. BVerfGE ebenda, während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen. So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden. |
[Fn 35] BVerfG a.a.O. Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages[Fn 36], während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen. So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden. [Fn 36] BVerfG a.a.O. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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