von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 336, Zeilen: 1-16 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 14 ff |
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[Gleichwohl: das moderne Verfassungsrecht anerkennt mittlerweile eine „offene Staatlichkeit“[Fn 973], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung] an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 974]. In Deutschland beauftragt Art. 23 GG die staatlichen Organe, diese offene Staatlichkeit des Grundgesetzes in Richtung auf die europäische Integration nachhaltig fortzuentwickeln.[Fn 975] Diese Offenheit für die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt in Deutschland durch europäische Organe hat zur Folge, dass neben die staatliche Gewalt eine europäische Gewalt tritt, die ihre Legitimation, ihre Untergliederung und Mäßigung nicht nur im Binnenbereich des deutschen Verfassungsrechts findet. Vielmehr entsteht eine zur Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen berechtigte europäische Gewalt, deren Ziele und Handlungsweisen konträr zu denen des einzelnen Mitgliedstaates stehen können. Dementsprechend gehören Rechtskonflikte zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat zum europäischen Rechtsalltag. Nicht zuletzt deshalb steht die europäische Rechtsgemeinschaft vor der Aufgabe, diese Gewalten einander zuzuordnen, aufeinander abzustimmen und auf ein gemeinsames Maß auszurichten. Der klassische Gedanke der Gewaltenteilung findet einen neuen Anwendungsbereich. |
[Das moderne Verfassungsrecht kennt jedoch eine "offene Staatlichkeit"[Fn 20], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung] an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 21]. Art. 23 GG beauftragt die staatlichen Organe, diese offene Staatlichkeit des Grundgesetzes in Richtung auf die europäische Integration nachhaltig fortzuentwickeln[Fn22]. Diese Offenheit für die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt in Deutschland durch europäische Organe hat zur Folge, daß neben die staatliche Gewalt eine europäische Gewalt tritt, die ihre Legitimation, ihre Untergliederung und Mäßigung nicht nur im Binnenbereich des deutschen Verfassungsrechts findet. Vielmehr entsteht - trotz der Verwurzelung und Legitimation der Europäischen Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten - eine zur Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen berechtigte europäische Gewalt, deren Ziele und Handlungsweisen denen des einzelnen Mitgliedstaates zuwiderlaufen können. Dementsprechend gehören Rechtskonflikte zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat zum europäischen Rechtsalltag. Damit steht die europäische Rechtsgemeinschaft vor der Aufgabe, diese Gewalten einander zuzuordnen, aufeinander abzustimmen und auf ein gemeinsames Maß auszurichten. Der klassische Gedanke der Gewaltenteilung findet einen neuen Anwendungsbereich. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 336, Zeilen: 17-30 |
Original: Seite(n): 12 f., Zeilen: 28-32, 1-10 |
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Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz. Dieses wird innerhalb der Europäischen Union vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt. Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im EuGH ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt.[Fn 976] Dieses Gericht ist funktionell mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise funktional in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert.[Fn 977] Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit „nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander“, sondern sind „in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet“[Fn 978].] |
Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz [Fn 32]. Dieses wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt. Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im Europäischen Gerichtshof ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt [Fn 33]. Dieses Gericht ist funktionell mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise funktional in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert [Fn 34]. Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit "nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander", sondern sind "in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet"[Fn 35].] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 336, Zeilen: 105-109 |
Original: Seite(n): S. 10, Zeilen: Fussnote |
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[Fn 974] Vgl. P. Badura, Arten der Verfassungsrechtssätze, Handbuch des Staatsrechts VII, 1992, § 160 Rn. 16. [Fn 975] Vgl. dazu K.-P. Sommermann, Staatsziel „Europäische Union“, in: DÖV 1994, S. 596 ff.; C. Tomuschat, Die Europäische Union unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts, in: EuGRZ 1993, S. 489 ff., 493. |
[Fn 21] Vgl. Peter Badura, Arten der Verfassungsrechtssätze, HStR VII, 1992, § 160 Rn. 16. [Fn 22] Christian Tomuschat, Die Europäische Union unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 1993, S. 489 <493>; Karl-Peter Sommermann, Staatsziel "Europäische Union", DöV 1994, S. 596. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 336, Zeilen: 110-111 |
Original: Seite(n): S. 13, Zeilen: Fussnote |
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[Fn 976] Vgl. nur BVerfGE 73, 339 (367 ff.) – Solange II. [Fn 977] Vgl. insbesondere Art. 234 EGV, sowie BVerfGE 73, 339 (368). |
[Fn 33] BVerfGE 73, 339 <367 ff.> - Solange II. -. [Fn 34] Vgl. insbesondere [...](Art. 234 EGV <Amsterdam>), sowie BVerfGE 73, 339 <368>. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
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