von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 332, Zeilen: 01-14 |
Original: Seite(n): 11-12, Zeilen: |
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[[Fn 958] Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt] neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung. Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann, der vielmehr – wie jeder Gewalt – ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann.[Fn 959] Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen, bedeutet Gewaltenteilung Hemmung und Mäßigung der Macht; das vom Staat beanspruchte Gewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korrelat. [Fn 960] Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe, innerhalb eines rechtlich hinreichend gebundenen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen, dass die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip.[Fn 961] |
Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung [Fn 28]. Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann, der vielmehr - wie jeder Gewalt - ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal, seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann [Fn 29]. Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen, bedeutet Gewaltenteilung Hemmung und Mäßigung der Macht; das vom Staat beanspruchte Gewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korelat [Fn 30]. Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe, innerhalb eines rechtlich hinreichend gebundenen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen, daß die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip [Fn 31]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 332, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 11-12, Zeilen: |
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[Fn 958] K. Stern, Idee der Menschenrechte und Positivität der Grundrechte, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd.V, 1992, § 108 Rn. 38. [Fn 959] Vgl. P. Badura, Die parlamentarische Demokratie, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, § 23 Rn. 6; das Prinzip deutlicher dem Demokratieprinzip unterordnend E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, daselbst, § 22 Rn. 87 ff. Siehe auch BVerfGE 68, 1 (86). [Fn 960] E. Schmidt-Assmann (1987), § 24 Rn. 47. [Fn 961] Vgl. wiederum BVerfGE 68, 1 (86). |
[Fn 27] Klaus Stern, Idee der Menschenrechte und Positivität der Grundrechte, HStR V, 1992, § 108 Rn. 38. [...] [Fn 29] BVerfGE 68, 1 <86>; Peter Badura, Die parlamentarische Demokratie, HStR I, 1987, § 23 Rn. 6; das Prinzip deutlicher dem Demokratieprinzip unterordnend Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, daselbst, § 22 Rn. 87 ff. [Fn 30] Schmidt-Assmann a.a.O. § 24 Rn. 47. [Fn 31] Vgl. BVerfGE 68, 1 <86>. |
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