von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 1 |
Original: Seite(n): 36, Zeilen: 18-19 |
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[Wegweisend war die verfassungsrechtliche Neuheit einer doppelten Souveränität, welcher der Staatsbürger unterstellt wurde - der des Einzelstaates, in dem] er lebte und zugleich der Souveränität des Bundes.927 |
Die Machtverteilung der Constitution of the United States of America - und das ist das verfassungspolitisch Neue - unterstellt den Bürger einer doppelten Souveränität, der des Einzelstaates und der des Bundes. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 101-107 |
Original: Seite(n): 38, Zeilen: 28-33 |
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Dass im Grundsatz der "zweifachen Souveränität" freilich auch Konflikte zwischen Bund und Staaten vorprogrammiert waren, hat die Geschichte des 19. Jahrhunderts drastisch verdeutlicht: Die Südstaaten rechtfertigten ihre Sezession mit dem Hinweis, die Union habe die Souveränität der Einzelstaaten keinesfalls beseitigt und eben jetzt, im Jahre 1860/61, demonstrierten die "Konföderierten" ihre Unabhängigkeit im Akte der Trennung vom bisherigen Staatsverband. Mit dem Sieg des Nordens wurde künftigen Sezessionsbestrebungen ein Riegel vorgeschoben. |
Daß im Grundsatz der "zweifachen Souveränität" freilich auch Konflikte zwischen Bund und Staaten vorprogrammiert waren, hat die Geschichte des 19. Jahrhunderts drastisch verdeutlicht: Die Südstaaten rechtfertigten ihre Sezession mit dem Hinweis, die Union habe die Souveränität der Einzelstaaten keinesfalls beseitigt und eben jetzt, im Jahre 1860/61, demonstrierten die "Konföderierten" ihre Unabhängigkeit im Akte der Trennung vom bisherigen Staatsverband. Mit dem Sieg des Nordens wurde künftigen Sezessionsbestrebungen ein Riegel vorgeschoben. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 107-109 |
Original: Seite(n): 38, Zeilen: 33-35 |
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Seither gilt der durch eine Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahre 1869 ausdrücklich bestätigte Grundsatz, dass kein Einzelstaat das Recht hat, aus der Union auszutreten. |
Seither gilt der durch eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahre 1869 ausdrücklich bestätigte Grundsatz, daß kein Einzelstaat das Recht hat, aus der Union auszutreten. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 110-113 |
Original: Seite(n): 25-26, Zeilen: |
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[928] Wird auch das politische System der USA als „Bundesstaat“ bezeichnet, beanspruchen doch die amerikanischen Einzelstaaten ein höheres Maß an Eigenständigkeit, also eine umfassendere Kompetenzfülle als etwa die Länder der Bundesrepublik Deutschland (auch nach einer „Föderalismusreform“ im Jahre 2006). |
Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, [...]. So beanspruchen die fünfzig Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, [...]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 113-118 |
Original: Seite(n): 34, Zeilen: 33-37 |
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Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, in dem Gesamtstaat und Gliedstaaten einander in der Weise zugeordnet sind, dass sie zum einen als eigenständige Entscheidungszentren wirken, zum andern sich wechselseitig beeinflussen, um das "Gesamtinteresse" eines Volkes zu befördern. In der Praxis ist diese Zuordnung vielfältig zu verwirklichen, kann das Schwergewicht der Macht stärker beim Bund oder den Ländern angesiedelt sein. |
Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, in dem Gesamtstaat und Gliedstaaten einander in der Weise zugeordnet sind, daß sie zum einen als eigenständige Entscheidungszentren wirken, zum andern sich wechselseitig beeinflussen, um das "Gesamtinteresse" eines Volkes zu befördern. In der Praxis ist diese Zuordnung vielfältig zu verwirklichen, kann das Schwergewicht der Macht stärker beim Bund oder den Ländern angesiedelt sein. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 320, Zeilen: 118-122 |
Original: Seite(n): 34-35, Zeilen: [34]37-38,[35]1-2 |
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So beanspruchen die Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, weshalb die Übertragung der Begrifflichkeit "Land" auf amerikanische Verhältnisse nur mit einigem Vorbehalt möglich ist. |
So beanspruchen die fünfzig Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, weshalb die Übertragung des Begriffs "Land" auf amerikanische Verhältnisse nur mit einigem Vorbehalt möglich ist. |
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