von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 317, Zeilen: 01-11 |
Original: Seite(n): 13-14, Zeilen: 11-19;01-04 |
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[Dies] belegt die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [917] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht [918] , bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei zahlreichen Verfassungsgerichten in der Gegenwart. Dieser Entwicklungsprozess kann hier nicht nachgezeichnet werden. Nur soviel sei betont: Seit die Verfassungsgerichte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen dürfen und müssen, gibt es keinen Parlamentsabsolutismus mehr. Der Gesetzgeber hat vielmehr größte Aufmerksamkeit auf die Beachtung der Verfassungsmäßigkeit seines Handelns zu legen. [919] |
Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) [34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreichte [36], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei allen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht in der Gegenwart ist hierfür Beweis genug. Nur soviel sei betont: Seit die Verfassungsgerichte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen dürfen und müssen, gibt es keinen Parlamentsabsolutismus mehr. Der Gesetzgeber hat vielmehr größte Aufmerksamkeit auf die Verfassungsbeachtung seines Handelns zu legen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 317, Zeilen: 14-17 |
Original: Seite(n): 5, Zeilen: 11-13 |
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Obgleich die beiden Verfassungsdebatten mittlerweile mehr als 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, dass die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte wiederholt gestellt haben. |
Obwohl die beiden Debatten nunmehr 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, daß die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte immer wieder gestellt haben. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 317, Zeilen: 14-25 |
Original: Seite(n): 5, Zeilen: 11-13, 19-27 |
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Obgleich die beiden Verfassungsdebatten mittlerweile mehr als 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, dass die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte wiederholt gestellt haben. Die Vereinigten Staaten fanden sich in der frühesten Phase ihrer Geschichte vielen Problemstellungen bezüglich Verfassungstheorie und –praxis gegenüber, die Parallelen mit der heutigen Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union aufweisen. Die auffälligste Gemeinsamkeit zwischen dem Konvent von Philadelphia und dem europäischen Verfassungskonvent ist in der Unzufriedenheit mit der jeweiligen Ausgangslage zu sehen: die Unzulänglichkeit der Konföderationsartikel von 1776 dort, die mangelnde Tragfähigkeit der im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 erzielten Kompromisse hier. |
Obwohl die beiden Debatten nunmehr 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, daß die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte immer wieder gestellt haben. [...] Dennoch sah sich gerade Europas wichtigster strategischer Partner, die USA, in der frühesten Phase seiner Geschichte vielen Problemstellungen bezüglich Verfassungstheorie und –praxis gegenüber, die Parallelen mit der heutigen Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union aufweisen. Wie ich bereits angedeutet habe, besteht die auffälligste Gemeinsamkeit zwischen dem Konvent von Philadelphia vor nunmehr 215 Jahren und dem europäischen Verfassungskonvent von 2002 in der Unzufriedenheit mit der jeweiligen Ausgangslage: die Unzulänglichkeit der Konföderationsartikel von 1776 dort, die mangelnde Tragfähigkeit der im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 erzielten Kompromisse hier. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 317, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 120-122 |
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[917] RGZ 111, 320. [918] Zur Geschichte G. Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufage 1919, S. 736 ff. |
[917] RGZ 111, 320. [918] [...] zur Geschichte G. Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deut. Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 736 ff. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 317, Zeilen: 104-105 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 04-06 |
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[919] Dies ist ihm in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG generell und durch Art. 1 Abs. 3 GG nochmals besonders für die Grundrechte aufgegeben. |
Dies ist ihm in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG generell und durch Art. 1 Abs. 3 GG nochmals besonders für die Grundrechte vorgegeben. |
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