von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 5-13 |
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Insgesamt bediente sich der EuGH zur Funktionssicherung der Gemeinschaft einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des früheren Richters am EuGH, G. Hirsch hatte der EuGH in der Zwischenzeit "auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert" [902] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der Europäischen Union wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte, erachtet der EuGH zunehmend als ein politisches Problem, auf das er hinweist, das er aber nicht mehr korrigiert. |
Zur Funktionssicherung der Gemeinschaft bediente sich der EuGH einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des jetzigen Richters am Bundesgerichtshof und früheren Richters am EuGH, Günter Hirsch, hat der EuGH mittlerweile „auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert“ [94] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der EU wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte [95], erachtet er nunmehr als ein politisches Problem, auf das er hinweist [96], das er aber nicht mehr korrigiert. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 11-24 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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Die Europäische Union hat zwar mit dem EuGH eine Jurisdiktion, in den jeder Mitgliedsstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man die Anzahl der nationalen Gesetze, die inzwischen unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruhen, wird deutlich, dass nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt. Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union. Die Zeiten, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann, sind mithin vergangen. |
Europa hat zwar eine eigene Jurisdiktion, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, in den jeder Mitgliedstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man, daß inzwischen mehr als die Hälfte der nationalen Gesetze unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruht - im Bereich des Wirtschaftsrechts sind dies gar 80 % -, wird deutlich, daß nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden, häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt. Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der supranationalen, autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union. Wir sollten uns deutlich vor Augen führen, daß die Zeiten vorbei sind, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 25-28 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: ? |
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In einem entsprechenden Entwicklungsprozess hat sich auch die Rolle der Richter in Europa gewandelt: die nationale Gerichtsbarkeit wurde „europäisiert" und in ein Kooperationsverhältnis zum EuGH gestellt. Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise(903) -, dann [kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln.] |
In diesem Prozeß hat sich auch die Rolle der Richter in Europa gewandelt; die nationale Gerichtsbarkeit wurde "europäisiert" und in ein Kooperationsverhältnis zum Europäischen Gerichtshof gestellt. Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise -, dann kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 15-16, Zeilen: 21-03 |
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[... obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge]nommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde (vgl. auch BVerfGE 89, 155 (181)). Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte. |
[...] obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde. [93: Vgl. BVerfGE 89, 155 (181).] Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 109-110 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 101 |
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[902] G. Hirsch, Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs bei der europäischen Integration, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, NF 49 (2001), S. 79 ff., 88. |
[94] Hirsch, Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs, 2001, S. 88. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 111-112 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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[903] Zur Frage, ob die Rechtsprechung Spiegel der Gesellschaft ist oder nicht: Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von J.J. Rousseau [(1762) „Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général.] |
Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von Jean Jacques Rousseau (1762) "Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général. |
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