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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Fragment 310 1-15

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 114-124
Original:
Seite(n): 15, Zeilen: 7-16

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rdnr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel [i. e. Art. 100a EGV] dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag, um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft, vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rd.-Nr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel (i. e. Art. 100a EGV, St.S.) dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“

Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG), um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft. [91: Vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil).]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. Hier wurden die ursprünglich hinter "Art. 100a EGV" vorhandenen Initialen des Originalautors (St.S.) gelöscht, was auf Vorsatz hinzuweisen scheint.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

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