von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 307, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 23f., Zeilen: 21-25, 1-5 |
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[Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbe-]schwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-365 VerfV. Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind. |
Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbeschwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-270 VE (jetzt Art. III-365). Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 307, Zeilen: 102-123 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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In diesem Kontext interessant: die dem Richteramt angemessene Zurückhaltung schloß manches deutliche Wort in den Arbeiten etwa von G.C. Rodriguez Iglesias zur Rolle und zum Selbstverständnis des Gerichtshofes dennoch nicht aus. So schrieb er in einem Artikel über den Gerichtshof als Verfassungsgericht (vgl. ders., Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Verfassungsgericht, 1992): „Die Rolle des Gerichtshofes als sogenannter ,Motor der Integration' soll nicht seiner Rolle als ,Hüter der Gemeinschaftsverfassung' gegenüber gestellt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Bestandteil seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung". An anderer Stelle kritisierte er in unmissverständlicher Weise das dem Maastricht-Vertrag beigefügte sogenannte „Barber-Protokoll". das der noch zu entscheidenden Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes vorzugreifen versuchte, als Eingriff seitens des Verfassungsgebers in die auch in der Gemeinschaftsordnung herrschende Gewaltenteilung. Dass die mit aller gebotenen Zurückhaltung eines amtierenden Richters geäußerte Auffassung auch Wirkung haben kann, mag man aufgrund der im Amsterdamer Vertrag vorgenommenen Änderung des Art. L des Unionsvertrages vermuten: In dem eben genannten Beitrag hatte Rodriguez Iglesias seine Verwunderung darüber ausgedrückt, dass Art. F des Maastrichter Vertrages - der Grundrechtsschutzartikel - zwar eine vertragliche und damit verfassungsrechtliche Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, Art. L des Maastrichter Vertrages dem Gerichtshof die Rechtsprechungsbefugnis über Art. F aber vorenthielt. Die jetzige Änderung von Art. L im Vertrag von Amsterdam übertrug dem EuGH ziemlich genau jene Jurisdiktion hinsichtlich Art. F. die Rodriguez Iglesias damals als notwendig und systemgerecht beschrieben hatte. |
Die dem Richteramt angemessene Zurückhaltung schloß manches deutliche Wort in den Arbeiten von Rodriguez Iglesias zur Rolle und zum Selbstverständnis des Gerichtshofes dennoch nicht aus. So schrieb er in dem schon erwähnten Artikel über den Gerichtshof als Verfassungsgericht: Die Rolle des Gerichtshofes als sogenannter Motor der Integration" soll nicht seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung" gegenüber gestellt werden". Es handelt sich vielmehr um einen Bestandteil seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung". Und er konnte das mit einem Zitat von Hans-Peter Ipsen belegen. An anderer Stelle kritisierte er in unmißverständlicher Weise das dem Maastricht-Vertrag beigefügte sogenannte Barber-Protokoll", das der noch zu entscheidenden Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes vorzugreifen versuchte, als Eingriff seitens des Verfassungsgebers in die auch in der Gemeinschaftsordnung herrschende Gewaltenteilung". Daß die mit aller gebotenen Zurückhaltung eines amtierenden Richters geäußerte Auffassung auch Wirkung haben kann, mag man aufgrund der im Amsterdamer Vertrag vorgenommenen Änderung des Art. L des Unionsvertrages vermuten: In dem eben genannten Beitrag hatte Rodriguez Iglesias seine Verwunderung darüber ausgedrückt, daß Art. F des Maastrichter Vertrages - der Grundrechtsschutzartikel - zwar eine vertragliche und damit verfassungsrechtliche" Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, Art. L des Maastrichter Vertrages dem Gerichtshof die Rechtsprechungsbefugnis über Art. F aber vorenthielt. Die jetzige Änderung von Art. L im Vertrag von Amsterdam überträgt dem EuGH ziemlich genau jene Jurisdiktion hinsichtlich Art. F, die Rodriguez Iglesias damals als notwendig und systemgerecht beschrieben hatte. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 307, Zeilen: 124-127 |
Original: Seite(n): 259, Zeilen: |
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Fussnote 889, S. 307: P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 258 ff. Siehe auch K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1995 (Neudr. 1999), S. 19 ff.; R. Dreier / F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976. |
Fussnote 215, S. 259: Dazu K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995 (Neudruck 1999), S. 19 ff.; R. Dreier/F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
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