K (Schützte „Guttenberg-2006/302“ ([edit=sysop] (unbeschränkt) [move=sysop] (unbeschränkt))) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
--> |
--> |
||
{{:Fragment 302 01-03}} |
{{:Fragment 302 01-03}} |
||
+ | {{:Fragment 302 103-109}} |
||
{{PlagFooter| |
{{PlagFooter| |
||
plaganteil= <!-- hier eine Prozentzahl angeben, z.b: "40" --> |
plaganteil= <!-- hier eine Prozentzahl angeben, z.b: "40" --> |
||
− | | pruefer= {{Erstsichter| |
+ | | pruefer= {{Erstsichter|Goalgetter|+}} |
− | | anzahl= |
+ | | anzahl= 1 <!-- hier die Anzahl der "Prüfer" aus der Liste oben eintragen. --> |
}} |
}} |
Aktuelle Version vom 17. März 2011, 18:48 Uhr
von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 302, Zeilen: 01-03 |
Original: Seite(n): 203, Zeilen: 22-24 |
|
---|---|---|
Priorität erkennen kann, die Verfassungsgerichten in den nach 1990 glücklich „gewendeten“ Staaten rund um das zerfallene Sowjetreich oder auch in Südafrika zuerkannt wird. [877] |
Priorität erkennen kann, die Verfassungsgerichten in den nach 1990 glücklich um-gewendeten Staaten rund um das zerfallene Sowjetreich oder auch in Südafrika zuerkannt wird. |
|
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 302, Zeilen: 103-109 |
Original: Seite(n): 203, Zeilen: 24-29 |
|
---|---|---|
Vgl. auch E. Blankenburg, Die Verfassungsbeschwerde – politisches Instrument und Klagemauer von Bürgern, 1997, der darauf verweist, dass „[e]ine an sich selbst gewöhnte Demokratie wie etwa die der Niederlande bislang an jegliche richterliche Kontrolle der Gesetze an der Verfassung verzichten zu können [glaubt]; sie muss sich dann gelegentlich von europäischen Richtern vorhalten lassen, dass ihre Institutionen nicht den inzwischen normierten Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit oder Grundrechtsverwirklichung entsprechen“, siehe auch Benthem vs Staat der Nederlande, EGMR 23 Oktober 1985. |
An sich selbst gewöhnte Demokratien wie die der Niederlande oder Großbritanniens bislang auf jegliche richterliche Kontrolle der Gesetze an der Verfassung verzichten zu können; sie müssen sich dann gelegentlich von europäischen Richtern vorhalten lassen, daß ihre Institutionen nicht den inzwischen normierten Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit [3:[...] Benthem vs Staat der Nederlande, EGMR 23 Oktober 1985 [...]] oder Grundrechtsverwirklichung entsprechen. |
|
Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter
(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Goalgetter, Zeitstempel: 20110317184806